Ausnahmen von der Pflege-ImpfpflichtUngeimpfte Pfleger sollen trotzdem arbeiten dürfen - unter bestimmten Bedingungen
Die Pflege-Impfpflicht ist spätestens nach der abgewiesenen Klage beim Bundesverfassungsgericht beschlossene Sache. Aber droht nicht ein Pflegenotstand, wenn ungeimpfte Pflegekräfte nicht arbeiten dürfen? Nein, sagt die Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz Petra Grimm-Benne. Unter anderem, weil es Ausnahmen geben soll.
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Ausnahmen vom Betretungsverbot
Wie soll die Impfpflicht für Pflegerinnen und Pfleger im Gesundheitsbereich durchgesetzt werden ohne damit einen Pflegenotstand zu riskieren? Denn noch immer liegt die Impfquote in einigen Bundesländern bei dieser Berufsgruppe bei unter 70 Prozent.
Prinzipiell soll gelten: Binnen 14 Tagen müssen die Beschäftigten einen Impfnachweis vorweisen. Um die Versorgung zu gewährleisten wollen die Gesundheitsminister Ausnahmen bei der Pflege-Impfpflicht zulassen. In folgenden Fällen soll dann kein Betretungsverbot erteilt werden:
Wenn bereits eine oder zwei Impfungen, aber noch kein voller Impfschutz vorhanden ist
Wenn die Absicht für eine Impfung mit dem Tot-Impfstoff von Novavax besteht
Wenn es zu Engpässen in der Pflege kommt
Die Regeln im Detail
1. Kein vollständiger Impfschutz
Wer noch nicht vollständig geimpft ist, bekommt eine Frist gesetzt, bis wann der vollständige Impfschutz nachgewiesen werden muss. Wird diese Frist wiederholt nicht eingehalten, soll das zuständige Gesundheitsamt ein Betretungsverbot für die Arbeitsstelle aussprechen
2. Impfung mit Novavax geplant
Ähnlich wie beim ersten Punkt soll die Pflegekraft vorerst weiterarbeiten dürfen, muss sich aber natürlich weiterhin zur Sicherheit testen. Außerdem soll auch hier eine Frist für den Impfnachweis gesetzt werden. Der Hintergrund ist, dass noch niemand so genau weiß, wann der Tot-Impfstoff genau verfügbar sein wird und auch nicht in welcher Menge. Gleichzeitig will man Impfwillige aber auch nicht vergraulen.
3. Engpässe in der Pflege
Hier soll vom zuständigen Gesundheitsamt von Fall zu Fall, von Einrichtung zu Einrichtung entschieden werden. Ist die Grundversorgung mit Pflege in Gefahr oder droht ein Pflegenotstand, kann das Amt eine Weiterbeschäftigung erlauben – allerdings unter verschärften Hygienebedingungen. Das kann im Einzelfall dann zum Beispiel bedeuten, dass eine ungeimpfte Pflegekraft unter Vollschutz, also einem Ganzkörperschutzanzug arbeiten muss oder auch den Arbeitsplatz wechseln muss.
(sst)
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