BGH soll entscheidenZoff zwischen Verbraucherzentrale und Lidl um Lidl-Plus-App eskaliert

Apps von Supermärkten versprechen besondere Rabatte.
Apps von Supermärkten versprechen besondere Rabatte.
Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Kostenlos oder kostenfplichtig?
Millionen Menschen nutzen die beliebte „Lidl Plus”-App. Doch während die App wahrscheinlich täglich heruntergeladen wird, läuft im Hintergrund ein Riesen-Zoff zwischen dem Discounter und der Verbraucherzentrale. Verbraucherschützer klagten, weil die Nutzung ihrer Meinung nach nicht kostenlos ist – bislang erfolglos. Nun müssen die Richter in Karlsruhe ran.

Ist die Lidl-App kostenlos oder nicht?

Und der Rechtsstreit geht in die nächste Runde. Denn Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) - dem höchsten deutschen Zivilgericht – eingereicht. Das teilte ein Verbandssprecher mit. Zuvor hatte die „Lebensmittelzeitung” berichtet.

Die Verbraucherschützer hatten im April eine Unterlassungsklage gegen die App eingereicht. Sie begründeten den Schritt damit, dass deren Nutzung - anders als in den Teilnahmebedingungen angegeben – nicht kostenlos sei.

Grund: Aus ihrer Sicht müssen die Verbraucher zwar kein Geld zahlen, jedoch müssten die User mit ihren Daten zahlen. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, dass die Nutzung der App kostenlos sei. Außerdem müsse das Unternehmen einen Gesamtpreis angeben. Ende September hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Verbrauchersenats ist es nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen Gesamtpreis angibt. Das deutsche Gesetz und zugrundeliegende europäische Normen verstünden einen Preis als einen zu zahlenden Geldbetrag und nicht als irgendeine sonstige Gegenleistung. Es sei auch nicht irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als kostenlos bezeichnet, hieß es damals. Doch aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung haben die Richter eine Revision zugelassen.

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Ende September hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Verbrauchersenats ist es nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen Gesamtpreis angibt. Das deutsche Gesetz und zugrundeliegende europäische Normen verstünden einen Preis als einen zu zahlenden Geldbetrag und nicht als irgendeine sonstige Gegenleistung. Es sei auch nicht irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als kostenlos bezeichnet, hieß es damals.

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Richter sollen klären, ob wir mit unseren Daten zahlen

Klar ist: Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben. Und zwar nicht nur für die Lidl-App, sondern für nahezu alle Apps in denen wir unsere Daten eingeben sollen.

Wann die Entscheidung fällt, ist noch nicht klar. (tli mit dpa)

Verwendete Quellen: Deutsche-Presse-Agentur