Ob Flughafen-, Versicherungs- oder HotelärgerÄrger im Urlaub? Diese sechs Reiseurteile solltet ihr kennen!

Unvergesslich ärgerlich!
Ob am Flughafen, im Hotel oder mit dem Reiseveranstalter: Im Urlaub kann unter Umständen eine Menge schief und schnell viel Geld verloren gehen. Im Vorteil ist, wer von vorneherein über seine Rechte und Pflichten Bescheid weiß. Im RTL-Interview hat Reiserechtsanwalt Paul Degott verraten, welche Reiseurteile Urlauber unbedingt kennen sollten.
1. Flug verpasst, weil der Check-in zu lange gedauert hat? Das sagt die Rechtsprechung
Lange Schlangen am Check-in haben schon das ein oder andere Mal dafür gesorgt, dass Urlauber ihren Flug verpasst haben. Die gute Nachricht: Das ist laut eines Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf (290c C 365/24) unter Umständen nicht die Schuld der Urlauber.
Kurz gesagt, hat das Gericht im April 2026 entschieden, dass es nicht die Schuld der Urlauber ist, wenn sie ihren Flug verpassen, weil die Schlange am Check-in zu lang ist und die Airline trotz Hinweises auf die knappe Zeit zu langsam abfertigt.
Eure Rechte und Pflichten im Überblick:
Die Airline kann sich nicht darauf berufen, dass der Check-in zu spät war – insbesondere, wenn ihr euch an die empfohlenen Zeiten des Flughafens, der Airline oder des Reieseveranstalters gehalten habt.
Betroffene haben Anspruch auf die übliche Flugentschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
Zusätzlich muss die Airline die Kosten für einen Ersatzflug übernehmen.
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2. Flug verpasst, weil es bei der Sicherheitskontrolle zu lange gedauert hat? Das sind eure Rechte
Auch die Sicherheitskontrolle am Flughafen bricht Urlaubern regelmäßig im übertragenen Sinne das Genick. Unter Umständen steht euch in einem solchen Fall allerdings kein Schadenersatz zu, wie das Landgericht Koblenz am 1. April 2025 entschieden hat.
Demnach gilt: Wer zu spät am Flughafen erscheint und deshalb wegen der Sicherheitskontrolle den Flug verpasst, der kann das Bundesland, das für die Sicherheitskontrolle verantwortlich ist, nicht dafür verantwortlich machen.
Eure Rechte und Pflichten im Überblick:
Wer die empfohlenen Zeiten zum Einchecken und zur Sicherheitskontrolle ignoriert, trägt das Risiko selbst.
Schadenersatz gibt es in diesem Fall nicht.
Es ist ratsam, die vom Flughafen bzw. der Airline angegebene Zeit einzuhalten und dies auch zu dokumentieren. Idee: Nehmt ein Bild auf, wenn ihr am Flughafen ankommt. Dank des Zeitstempels könnt ihr im Nachhinein belegen, dass ihr rechtzeitig vor Ort wart.
3. Vermittlungsgebühren: Buchungsportal erstattet nicht den gesamten Flugpreis – ist das rechtens?
Wer schon mal um die Erstattung von Flugkosten gekämpft hat, der weiß vermutlich, wie mühselig das sein kann und unter Umständen auch, dass Buchungsplattformen gerne mal einen Teil der bezahlten Kosten einbehält und dies mit sogenannten „Vermittlungsgebühren” begründet. Genau das ist allerdings unrechtmäßig, wie der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 15. Januar 2026 entschieden hat.
Demnach muss der gesamte Ticketpreis erstattet werden – auch dann, wenn ein Teil des Geldes als Provision an ein Buchungsportal geflossen ist.
Eure Rechte und Pflichten im Überblick:
Wer über ein Reiseportal gebucht hat, darf durch dessen Provision keinen finanziellen Nachteil haben.
Buchungsportal und Airline müssen den vollen Flugpreis erstatten.

4. Krank im Urlaub und in Quarantäne: Gilt das als Reisemangel?
Krankheit im Urlaub beschäftigt jährlich zahlreiche Menschen. Und viele Urlauber gehen davon aus, dass ihnen eine Erstattung zusteht – insbesondere, wenn sie durch die Krankheit nicht alle Urlaubsleistungen in Anspruch nehmen konnten. Doch wie der Bundesgerichtshof am 20. Januar 2026 entschieden hat, haben Urlauber in einem solchen Fall schlicht Pech.
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Im konkreten Fall war ein Urlauber an Corona erkankt und infolgedessen während einer Kreuzfahrt in einer Isolationskabine untergebracht worden. Das Gericht entschied: Wer wegen einer Corona-Infektion während einer Kreuzfahrt isoliert wird, hat keinen Anspruch auf eine Preisminderung.
Eure Rechte und Pflichten im Überblick:
Kann ein Reisender wegen seiner eigenen Erkrankung Teile der Reise nicht nutzen, gilt das nicht als Reisemangel.
Das gilt auch, wenn die Reederei aus Vorsicht eine Isolation anordnet, obwohl dies nicht behördlich vorgeschrieben ist.
Für die Zeit in Quarantäne gibt es deshalb in der Regel keine Erstattung des Reisepreises.
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5. Wann zahlt die Reiseabbruchversicherung und wann nicht?
Ähnlich gelagert sind auch zwei Urteile in Bezug auf Reiseabbruchversicherungen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 18. Februar 2026 entschieden, dass eine Reise versicherungstechnisch nicht als abgebrochen gilt, wenn man zwar Programmpunkte des Urlaubs verpasst, aber wie geplant mit dem gebuchten Beförderungsmittel nach Hause zurückkehrt:
Wer beispielsweise während einer Kreuzfahrt wegen einer Corona-Infektion mehrere Tage in der Kabine bleiben muss, kann sich nicht auf die Reiseabbruchversicherung berufen.
Entscheidend ist: Die Reise wurde nicht vorzeitig beendet und die Rückreise erfolgte wie geplant.
In diesem Fall liegt nur eine Reiseunterbrechung vor – und die ist meist nicht versichert.
Kehrt ihr mit einem anderen als dem gebuchten Verkehrsmittel zurück nach Hause, liegt demnach ein Reiseabbruch vor.
Anders sieht es beispielsweise aus, wenn man gleich zu Beginn eines Skiurlaubs einen Skiunfall hat und dieser zum Abbruch der Reise zwingt. Das Amtsgericht München hat am 24. Mai 2025 entschieden:
Die Reiseabbruchversicherung muss die Reisekosten übernehmen, wenn der Urlaub wegen eines schweren Unfalls praktisch beendet ist.
Selbst wenn der Reisende zunächst im Urlaubsort operiert wird und erst einige Tage später die Heimreise antritt, gilt die Reise demnach als abgebrochen.
Entscheidend ist, dass der Urlaub nach dem Unfall nicht mehr wie geplant fortgesetzt werden konnte.
6. Cluburlaub: Ersatzhotel ohne Animation müssen Urlauber nicht akzeptieren
Ihr habt einen Cluburlaub samt Animation, Sportangebot und Kinderbetreuung gebucht, doch euer Reiseveranstalter bucht euch kurzerhand auf ein „einfaches” Hotel um? Dann müsst ihr diese Alternative nicht akzeptieren und im Zweifel steht euch sogar eine Entschädigung zu. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main am 23. Februar 2026 entschieden.
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Eure Rechte und Pflichten im Überblick:
Kann der Veranstalter den gebuchten Cluburlaub nicht anbieten, reicht ein normales Hotel als Ersatz oft nicht aus. Denn zu einem Cluburlaub gehören besondere Angebote wie Sport, Animation, Kinderbetreuung und die typische Club-Atmosphäre.
Fehlt all das in den Alternativen, kann die Reise als gescheitert gelten – mit entsprechenden Ansprüchen auf Entschädigung oder Rückzahlung.
Im konkreten Fall konnte eine Familie nicht im gebuchten Clubhotel urlauben, die Alternativen lehnte sie gut begründet ab. Daraufhin bekam sie nicht nur den gesamten Reisepreis erstattet, ihr wurde auch eine Entschädigung wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit” zugesprochen.
Solltet ihr bei eurem nächsten Urlaub Ärger mit dem Reiseveranstalter, der Airline oder eurer Versicherung haben, seid ihr dank dieser Auflistung bereits gut gewappnet und wisst, was euch zustehen kann – oder auch nicht.
Verwendete Quelle: eigene RTL-Recherche



