Was passiert, wenn mir was passiert?Wann eine Bankvollmacht nichts wert ist – darauf müsst ihr achten!

Es ist ein Gedanke, den man gerne beiseite schiebt: Was passiert mit meinem Konto, wenn mir etwas zustößt?
Tatsächlich verweigern Banken ohne die notwendige Bevollmächtigung selbst Angehörigen und Ehepartnern den Zugriff darauf – auch wenn Daueraufträge, Arzt- oder Pflegekosten bezahlt werden müssen. Finanztest erklärt, wie ihr Vorkehrungen trefft, damit sich darüber im Ernstfall niemand Gedanken machen muss.

Verwandtschaft oder Ehe reichen nicht für den Kontozugriff

Nur mit jemandem verwandt oder verheiratet zu sein, berechtigt niemanden, einfach auf dessen Konto zuzugreifen. Denn Kreditinstitute sind in der Haftung, wenn sich nachweisen lässt, dass jemand ohne Befugnis das Konto verwaltet.

Neben einer Bankvollmacht ist ein Zugriff auf die Konten auch mit einer notariell bekundeten Vorsorgevollmacht möglich. Handelt es sich hingegen nur um eine Vorsorgevollmacht mit einfacher Unterschrift, wird diese von den Banken oft nicht akzeptiert – obwohl sie nach Rechtslage eigentlich ausreicht. Oft wird das mit dem hohen Bearbeitungsaufwand begründet, bei jedem Bankgeschäft die Originalvollmacht überprüfen zu müssen.

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Bankvollmacht gilt bereits ab Unterschrift

Das Formular für die Bankvollmacht muss sowohl von Kontoinhaber als auch Vertrauensperson bei einem gemeinsamen Termin vor Ort unterschrieben werden. Bei Onlinebanken kann es heruntergeladen werden, die bevollmächtigte Person weist ihre Identität dann auf dem Postweg oder das sogenannte Videoidentverfahren nach.

Wichtig: Die Vollmacht tritt ab dem Moment der Unterschrift in Kraft, nicht etwa erst dann, wenn ihr krank werdet oder aus anderen Gründen nicht mehr selbst zur Verwaltung eures Kontos fähig seid. Das Risiko eines Missbrauchs durch die andere Person tragt ihr dann selbst. Umso wichtiger ist es, jemanden zu bevollmächtigen, dem ihr voll und ganz vertraut.

Lese-Tipp: Deshalb sollten Ehepartner eine Vorsorgevollmacht haben

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Was mit einer Bankvollmacht geht – und was nicht

Bei allen von Finanztest untersuchten Banken und Sparkassen sind mit einer Vollmacht grundlegende Geschäfte wie Geldabheben und -überweisen erlaubt. Besteht ein Depot, darf die Person oft auch Wertpapiere, Aktien oder Anleihen kaufen und verkaufen. Nur selten dürfen Bevollmächtigte das Depot vor dem Tod des Kontoinhabers kündigen.

Bei manchen Banken ist die Umstellung von regulärem auf Onlinebanking nicht möglich, etwa bei der Deutschen Bank, Hamburger Sparkasse, Norisbank oder Targobank. Der Zugang zu einem Bankschließfach erfordert meistens eine separate Vollmacht.

Einige ausländische Direktbanken und Zinsportale bieten zwar attraktive Konditionen an, aber keine Bankvollmacht. Dazu gehören etwa Amsterdam Trade Bank, Denizbank, Klarna Bank, Weltsparen oder Zinspilot.

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Das passiert im Todesfall mit dem Konto

In der Regel erfährt die Bank vom Nachlassgericht oder Einwohnermeldeamt vom Tod eines Kontoinhabers. Auch Angehörige oder Bevollmächtigte können ihn melden. Konto und Bankkarten werden dann gesperrt, das Finanzamt wird über den Vermögensstand am Todestag informiert.

Besitzt niemand eine Bankvollmacht, wird das Konto als Nachlasskonto geführt, bis ein Erbe durch das Testament oder den Erbschein seine Zugriffsberechtigung nachweist. Bei Banken mit Sitz im Ausland können andere Regeln gelten, weshalb es sich empfiehlt, diese frühzeitig zu klären. (rka)

Verwendete Quellen: Finanztest