Expertin gibt Lockdown-Tipps
Fitnessstudios bleiben dicht - müssen wir trotzdem weiter zahlen?
Geld sparen durch den Lockdown
Der Lockdown bleibt auch im Januar bundesweit bestehen und mit ihm kommen einige neue Maßnahmen, andere bleiben weiterhin bestehen. Dazu gehört auch, dass Fitnessstudios geschlossen bleiben. Doch was passiert mit bestehenden Verträgen? Wir erklären, welche Regelungen für Ihren Vertrag gelten.
Bei Verträgen ist besonders ein Datum wichtig
Generell gilt bei Verträgen in Deutschland der Grundsatz: Keine Leistung, kein Geld. Das gilt auch in der Lockdownzeit, wenn Veranstalter von Freizeitangeboten ihre Leistung nicht anbieten können. Im ersten Lockdown im Frühjahr wurde eine wichtige Regelung beschlossen, die es bei Verträgen zu beachten gilt:
Haben Sie ihren Vertrag vor dem 8.März 2020 abgeschlossen, greift eine Gutscheinregelung. Das heißt, für die Zeit, in der Sie beispielsweise das Fitnessstudio nicht nutzen können, muss Ihnen der Betreiber einen Gutschein im gleichen Wert anbieten. Damit könnten Sie die verlorene Zeit hinten an den Vertrag anhängen.
Haben Sie ihren Vertrag nach dem 8.März abgeschlossen, können Sie Ihr Geld zurück verlangen, beziehungsweise müssen es erst gar nicht zahlen.
In beiden Fällen gilt aber, am besten einfach mit dem Fitnessstudio über die beste Lösung sprechen. In manchen Ketten ist eine Ruhezeit ohnehin beitragsfrei. Das bedeutet, in der Zeit der Studioschließung wird sowieso kein Geld abgebucht. Beachten Sie aber, dass sie die Ruhezeit je nach Fitnessstudio auch bei der generellen Schließung beantragen müssen.
Fitness-Online-Kurse als Ersatz
Viele Fitnessstudios bauen ersatzweise auf Online-Kurse. So können Kundinnen und Kunden auch weiterhin etwas für ihre Gesundheit tun.
Die Fitnesskette McFit bietet unter anderem Pump-Workouts an. Auch FitnessFirst hat die Online-Angebote aus dem Frühjahrs-Lockdown beibehalten. Bei JustFit haben sich Livestreaming-Kurse mit den eigenen Trainern bewährt, „weil unsere Mitglieder unsere Trainer ganz speziell mögen und lieben“, sagt Frank Böhme, Inhaber und Gründer von JustFit.
Die oben genannten Vertrags-Regeln beeinflusst das aber nicht unbedingt, obwohl die Fitnessstudios mit Online-Kursen eine Leistung erbringt. Rechtsanwältin Nicole Mutschke sagt dazu:
„Da wird man ganz genau in den Vertrag gucken, was Inhalt des Fitnessstudio-Vertrags ist. Also da gibt es ja unterschiedliche Programme, mit Schwimmbad, mit Sauna und ähnlichem, so dass man gucken muss, inwieweit kann ein Online-Angebot das ersetzen, was ich vor Ort habe und daran wird der Maßstab liegen.“
Generell gilt aber für alle vom Lockdown betroffene Unternehmen: Auf sie warten erneut schwierige Wochen und können jede Unterstützung brauchen. Deswegen empfiehlt es sich immer, nach einer für beide Seiten optimalen Lösung zu suchen.