Neue Regeln, neue FragenDarf mein Arbeitgeber Impfausweise kopieren?

Mit den neuen Corona-Regeln sind Betriebe dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten auf das Coronaviurs zu kontrollieren. Dazu dient ein Nachweis über Impfung oder Genesenenstatus oder ein aktueller Test-Nachweis. Doch was sagt das Arbeitsrecht: Darf mein Arbeitgeber meinen Impfausweis kopieren?
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Kopien darf ein Arbeitgeber nicht verlangen
Seit 24. November dürfen Arbeitgeber Beschäftigten nur noch dann Zugang zu Betrieben gewähren, wenn diese geimpft, genesen oder getestet sind. Die Vorgaben gelten für alle, die laut Arbeitsschutzgesetz als "Beschäftigte" definiert sind: also sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch etwa Beamte, Richterinnen, Beschäftigte in Behindertenwerkstätten oder Soldaten.
Betriebe mussten sich nach Einführung der 3G-Regel also Lösungen überlegen, wie sie Impfnachweise ihrer Belegschaft kontrollieren. Was, wenn der Arbeitgeber nun eine Kopie des Impfpasses verlangt? Müssen Beschäftigte einwilligen?
Nein. "Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine Kopie", sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Es genüge, wenn eine vom Arbeitgeber beauftragte Person das Dokument kontrolliert und das Ergebnis zum Beispiel in einer Liste dokumentiert.
Impfdokumente sind sensible Daten
Der Fachanwalt weist darauf hin, dass eine Kopie aus Datenschutz-Aspekten zu Problemen führen könnte - selbst wenn Arbeitnehmer sie freiwillig einreichen. Verfahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer so, sind sie Bredereck zufolge infektionsschutzrechtlich bei Kontrollen zwar auf der sicheren Seite. Er betont aber: "Es handelt sich um hochsensible Gesundheitsdaten, diese sollten Arbeitgeber nur mit spitzen Fingern anfassen."
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Dem Arbeitsrechtsexperten zufolge könnte man zwar aus dem Infektionsschutzgesetz herauslesen, dass die Hinterlegung des Impfnachweises beim Arbeitgeber zulässig ist. Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung stünden aber möglicherweise dagegen: "Das Verhältnis von Gesundheitsschutz und Datenschutz in Coronazeiten ist noch nicht sicher geklärt."
Grundsätzlich gilt bei der 3G-Regel am Arbeitsplatz: Bei Geimpften und Genesenen muss der Status nur einmal dokumentiert werden; bei Genesenen auch mit Enddatum ihres Status. Spätestens sechs Monate nach Erhebung müssen die Daten gelöscht werden. Außerdem müssen die Arbeitgeber sicherstellen, dass die Daten nicht an Unbefugte und auch nicht an Kolleginnen und Kollegen gelangen.
Der Arbeitgeber darf die Daten aber dafür nutzen, sein betriebliches Hygienekonzept anzupassen - also beispielsweise um dafür zu sorgen, dass in einem bestimmten Bereich nur geimpfte Beschäftigte zusammenkommen. Eine Verarbeitung der Daten zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig. (dpa/ntv.de/lra)
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