BGH-UrteilFitnessstudios müssen für Lockdown-Zeit Beiträge zurückzahlen

Wer im Corona-Lockdown sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte, hat Anspruch auf die in dieser Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch in einem Musterfall aus Niedersachsen, dass ein Studio einem Kunden die per Lastschrift eingezogenen Beiträge zurückzahlen muss.
Keine regelmäßige sportliche Betätigung während Schließung möglich
„Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung“, teilten die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe mit. Bei einer mehrwöchigen Schließung sei es unmöglich gewesen, diese Leistung zu erbringen. (Az. XII ZR 64/21)
Der Kläger hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, der im Dezember 2019 zu laufen begann. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte das Studio vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 schließen müssen.
Der Betreiber zog trotzdem weiter die monatlichen Beiträge von 29,90 Euro ein. Der Kunde hatte sein Studio zunächst vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert und schließlich einen Wertgutschein über die Summe verlangt. Das Studio bot ihm aber lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit“ an - das lehnte der Kunde ab.
Vor dem BGH bekam der Mann nun in letzter Instanz Recht. Bei einem Fitnessstudiovertrag mit mehrmonatiger fester Laufzeit sei „gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung“, entschieden die Richter. Im Lockdown habe dieser Vertragszweck nicht erreicht werden können.
Fitnessstudios dürfen Wochen für Schließung nicht an Vertragszeit anhängen
Das Studio hat dem Urteil zufolge auch kein Recht, die Wochen der Schließung an die Vertragslaufzeit anzuhängen, wie es manche Gerichte der unteren Instanzen für möglich gehalten hatten. Das begründen die BGH-Richter auch mit der Gutschein-Lösung, die der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 eingeführt hatte, um massenhafte Insolvenzen durch Rückforderungen zu verhindern. Die Regelung sah vor, dass Veranstalter und Einrichtungen Eintrittskarten und „Nutzungsberechtigungen“ auch mit einem Gutschein erstatten können. Damit sei eine abschließende Regelung getroffen worden, entschied der BGH. Eine Vertragsanpassung finde daneben nicht statt. (dpa/aze)
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