Gesetzesänderung
Neues Infektionsschutzgesetz: Regierung beschließt Bundes-Notbremse
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Regierung beschließt Gesetz am Dienstag
Bundesweite Ausgangsbeschränkungen und geschlossene Läden ab einem Inzidenzwert von 100. Das kommt schon ganz bald auf Deutschland zu. Das Bundeskabinett hat am Dienstagmorgen die Änderung des bisherigen Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Ab wann die Einschränkungen verbindlich gelten, ist noch unklar. Alle Infos sehen Sie im Video.
Notbremse schneller als gedacht
Nun kommt er also doch und zwar schneller als gedacht: der bundeseinheitliche Notbremsen-Plan der Bundesregierung. Intensivmediziner hatten in den letzten Tagen immer wieder gefordert, solch ein Gesetz möglichst schnell zu verabschieden. Dieser Bitte ist der Bund nun nachgekommen und hat nach stundenlangen Diskussionen in einer Sitzung des Kabinetts am Dienstagmorgen den bisherigen Entwurf auf den Weg gebracht. Das Gesetz muss jetzt aber noch durch den Bundestag und den Bundesrat bestätigt werden.
Was bedeutet die Notbremse? Sehen Sie sich dazu unsere interaktive Web-Story an!
Das sind die geplanten Maßnahmen
Ein harter, regionaler Lockdown soll bundesweit bei Überschreiten des Schwellenwerts – einer 7-Tage-Inzidenz von 100 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen) – in Kraft treten. Folgende Maßnahmen gelten dann:
Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr: Das bedeutet außerhalb der Wohnung oder eines dazugehörigen Gartens. Ausnahmen soll es aber beispielsweise für den Weg zur Arbeit, medizinische Notfälle oder die Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten geben.
Kontaktbeschränkungen: ein Haushalt darf sich nur noch mit einer anderen Person treffen. Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Sport: kontaktlos: allein, zu zweit oder maximal mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Ausnahmen gibt es für Berufssportler.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen: müssen schließen. Mit Ausnahmen von Zoos, Museen und Autokinos.
Schulen und Kitas: Steigt der Inzidenzwert auf über 200, müssen auch Schulen und Kitas schließen. Liegt der Wert darunter dürfen Schülerinnen und Schüler nur am Unterricht teilnehmen, wenn sie sich zweimal pro Woche testen.
Gastronomie: bleibt geschlossen, Abholung und Lieferung sind weiterhin erlaubt.
Einzelhandel muss schließen: Ausgenommen sind: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Für diese Märkte sollen weiterhin Abstands- und Hygienekonzepte gelten.
Diese Maßnahmen treten wieder außer Kraft, wenn der Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
Testpflicht in Unternehmen: Im Entwurf einer geänderten Arbeitsschutzverordnung müssen Unternehmen ihren Beschäftigten in der Regel einmal pro Woche Coronatests zur Verfügung stellen.
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Ab wann müssen wir mit den neuen Maßnahmen rechnen?
Beschlossen hat den vorläufigen Entwurf am Dienstag zunächst das Bundeskabinett. Bevor die „Bundes-Notbremse“ wirklich in Kraft treten kann und die weitgehenden Einschränkungen bei Städten über Schwellenwert 100 greifen dürfen, muss allerdings noch einiges passieren. In einem beschleunigten Verfahren muss das zunächst noch der Bundestag beschließen. Das soll nach Möglichkeit bereits Anfang nächster Woche passieren.