Wirrwarr um Gaststätten-GenussBar, Kneipe oder Schankwirtschaft? Welche Betriebe jetzt öffnen dürfen und warum
Es ist verwirrend: Seit einigen Tagen dürfen Kneipen und Bars theoretisch wieder öffnen. Doch wer jetzt glaubt, dass diese Gastro-Betriebe sich nicht voneinander unterscheiden, der irrt sich. Denn während in vielen Bundesländern Kneipenwirte ihre Lokale wieder öffnen dürfen, müssen sich die meisten Bar-Besitzer noch gedulden. Der Teufel steckt im Namens-Detail. Wie sehr sich ein Hamburger Kneipenwirt und seine Gäste über die Wiedereröffnung freuen, sehe Sie im Video.
Kein Tanzen, kein Problem
Der wesentliche Unterschied zwischen einer Bar und einer Kneipe besteht darin, dass in einer Bar generell das Tanzbein geschwungen werden darf. Während in diesen Betrieben also häufig ein DJ spielt und eine Tanzfläche vorhanden ist, beschränkt sich ein Kneipenwirt wiederum hauptsächlich auf den Ausschank von alkoholischen Getränken. In einer Einrichtung, wo getanzt wird, ist die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln problematisch – daher bleiben sie geschlossen.
Was steht in der Betriebserlaubnis?
Zugegeben: Für Gäste ist von außen oft nicht klar erkennbar, ob es sich bei ihrem Lieblings-Lokal um die Ecke nun um eine Kneipe oder eine Bar handelt. Definiert wird das übrigens über die Betriebserlaubnis des jeweiligen Gastro-Betriebes. Beispiel gefällig? In Hamburg dürfen nur Wirte öffnen, die ihr Lokal als „Schankwirtschaft“ gemeldet haben. Steht in der Lizenz „Bar“, muss die Einrichtung geschlossen bleiben.
Was gilt in den einzelnen Bundesländern?
Berlin: In der Hauptstadt ist die Öffnung von Rauchergaststätten, Shisha-Bars und reinen Schankwirtschaften, wozu Kneipen und Bars gehören, weiterhin verboten. Eventuell lohnt sich ein Spaziergang durch den Kiez: Gastro-Betriebe, die in ihrer Betriebserlaubnis als „Gaststätte“ verzeichnet sind, dürfen wieder Gäste empfangen. Die Wirte müssen eine Mund-Nasen-Maske tragen und die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln einhalten.
Brandenburg: Hier haben die Kneipen wieder geöffnet. Voraussetzung ist auch hier, die Einhaltung der Regeln sowie Zugangsbeschränkungen. Außerdem beschränken sich die Öffnungszeiten auf 6 bis 22 Uhr. Barbesitzer müssen sich allerdings noch gedulden. Sie dürfen ihren Gastro-Betrieb vorerst nicht öffnen.
Hamburg: Etwas unübersichtlich ist es in der Hansestadt. Öffnen dürfen nur Inhaber, die in ihrer Betriebserlaubnis „Schankwirtschaft“ stehen haben. Generell sind Kneipen inbegriffen – doch Achtung: Sollte in dem Papier das Lokal auch als Bar gelistet sein, müssen die Türen geschlossen bleiben. Denn auch in Hamburg dürfen Bars auf unbestimmte Zeit nicht öffnen. Hamburger Wirte, die ihren Betrieb fortführen dürfen, müssen sicherstellen, dass Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden.
Bremen: Kneipen dürfen seit dem 18. Mai unter strengen Auflagen wieder öffnen. Wichtig ist dabei, dass die Gäste den Mindestabstand von anderthalb Metern einhalten. Zusätzlich werden die Kontaktdaten der Besucher aufgenommen. Bars bleiben weiterhin geschlossen. In Bremen gilt ein Betrieb als Bar, wenn er mehr oder weniger nur aus einer Theke besteht und keine Tische hat. Ebenfalls darf es insgesamt keine Tanzfläche geben und auch Musik ist nicht erlaubt.
Mecklenburg-Vorpommern: Trotz niedriger Corona-Infektionszahlen bleiben Kneipen und Bars vorerst zu. Immerhin; Ab dem 25. Mai dürfen Gaststätten wieder öffnen.
Baden-Württemberg: Das Bundesland definiert in einem Ampel-System, was erlaubt ist und was nicht. Für Baden-Württembergs Bars und Kneipen gilt aktuell Alarm-Stufe "Rot". Daher müssen sie weiterhin auf unbestimmte Zeit geschlossen bleiben.
Bayern: In Bayern fließen in Kneipen und Bars vorerst keine Getränke. Wer trotzdem nicht auf sein gezapftes Bier verzichten möchte, kann auf Betriebe ausweichen, die einen Außenbereich haben. Diese Gastronomen dürfen seit dem 18. Mai wieder öffnen.
Hessen: Etwas lockerer sind Regeln in Hessen. Dort haben seit Freitag Bars, Kneipen und Schankwirtschaften, unter der Voraussetzung, dass sie mit einer Gaststätte vergleichbar sind, geöffnet. Außerdem müssen folgende Auflagen gewährleistet sein: Aufnahme der Kontaktdaten, max. eine Person je Grundfläche von 5 Quadratmetern, Mindestabstand von anderthalb Metern, für die Bedienung gilt eine Maskenpflicht. Erinnert das Lokal eher an einen Club oder Diskothek, muss es weiterhin geschlossen bleiben.
Niedersachsen: Ähnlich wie in Hessen, müssen auch die niedersächsischen Gastwirte selbst abwägen: Betriebe, in der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisebetrieb deutlich überwiegt, dürfen nicht öffnen. Um kein Bußgeld zu riskieren, müssen die Inhaber selbst überprüfen, ob sie eher eine reine Schankwirtschaft nicht oder nicht. Zusätzlich ist in Niedersachsen eine maximale Auslastung von 50 Prozent erlaubt. Daher bleiben wohl die meisten Kneipen und Bars weiterhin auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Nordrhein-Westfalen: In NRW durften Kneipeninhaber ihren Betrieb bereits wieder aufnehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die strikten Hygiene- und Infektionsschutzstandards gewährleistet sind. Bar- und Shishabar- Liebhaber müssen wie in vielen anderen Bundesländern noch abwarten.
Rheinland-Pfalz: Besondere Regeln gelten in Rheinland-Pfalz. Zwar haben Kneipen bereits geöffnet, allerdings müssen sich die Gäste vorher anmelden. So soll eine Kontaktnachverfolgung ermöglicht werden. Außerdem dürfen Besucher nur an Tischen bedient werden. Bars bleiben weiterhin geschlossen.
Saarland: Auch hier gibt es strenge Auflagen. Wer dieser Tage eine saarländische Kneipe besucht, braucht einen festen Sitzplatz. Stehplätze sind in den Lokalen aktuell untersagt. Außerdem müssen die Gäste, sobald sie sich von ihrem Tisch bewegen, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Tische müssen zudem mindestens 1,5 Meter entfernt sein. Wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, müssen die Gastwirte eine Trennwand einbauen. Um eine mögliche Infektionskette zurückverfolgen zu können, müssen Kneipenbetriebe die Kontaktdaten der Gäste aufnehmen und für einen Monat aufbewahren.
Sachsen: Auch die Sachsen dürfen wieder in Bars und Kneipen gehen - selbstverständlich nur unter der Einhaltung von den Hygieneregeln, die das Land verordnet hat. Neben der Einhaltung des Mindestabstands und der üblichen Schutzmaßnahmen müssen Bar- und Kneipeninhaber in ihrer Crew einen Hygienebeauftragten benennen, der regelmäßig prüft, ob die Regeln eingehalten werden. An der Theke darf nur mit Abstand bestellt werden. Wer sein Getränk bekommt, darf es nicht an der Bar verzehren.
Sachsen-Anhalt: Kneipen- und Bar-Liebhaber können sich auf das Pfingstwochenende freuen. Ab dem 28.Mai dürfen Schankwirtschaften wieder öffnen. Gäste werden ausschließlich an den Tischen bedient, um die Besucherströme besser kontrollieren zu können.
Schleswig-Holstein: Hier wird nicht zwischen Bars und Kneipen unterschieden. Alle Gastronomen dürfen ihren Betrieb unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln wieder öffnen. Eine Bedingung gibt es jedoch: Verfügt das Lokal über eine Tanzfläche, muss diese abgesperrt werden. Musik und DJ’s sind weiterhin untersagt.
Thüringen: Ob Bars oder Kneipen öffnen dürfen, hängt davon ab, ob sie unter das thüringische Gaststättengesetz fallen. Wenn das der Fall ist, können Gastwirte unter den vorgegebenen Hygienemaßnahmen wieder Gäste empfangen. Falls es in den Lokalen eine Tanzfläche gibt, muss diese absperrt werden.