Unternehmen fühlt sich betrogen - Hatte Spahn einen Deal gemacht?Corona-Masken beschäftigen Landgericht Bonn

von Patricia Brinkmann

Es geht um Corona-Masken und fast eine halbe Milliarde Euro. Eine Hamburger Firma verklagte den Bund. Sie behauptete: Der damalige Gesundheitsminister Jens Spahn bestellte bei ihr Masken. Rund 345 Millionen. Der Bund bestritt einen gültigen Kaufvertrag. Im Juni scheiterte eine Einigung vor Gericht. Am Mittwoch (22.07.) fiel dann das Urteil.

Vertrag JA oder NEIN

Masken sind das Symbol der Corona-Maßnahmenzeit. Und noch immer beschäftigen sie Juristen. So auch am Mittwoch (22.07.) in Bonn. Die Frage war: Gab es einen Kaufvertrag zwischen einem Textilunternehmen aus Hamburg und dem Bund? Der Händler forderte fast eine halbe Milliarde Euro. Rund 287 Millionen für den angeblich georderten Atemschutz und weitere Hygieneartikel. Zusätzlich gut 181 Millionen Zinsen - laut aktuellem Stand. Der beklagte Bund war nicht beim Verkündungstermin. Dafür aber der Rechtsanwalt der Firma. Er stellt die Frage: „Wie kommen eigentlich Kaufverträge zustande? Nach deutschem Recht nämlich nicht mit einem Vertragsdokument, einer Unterschrift, sondern sie können auch mündlich, konkludent oder eben per E-Mail zustande gekommen sein.“

Bund verweigerte es auch in anderen Fällen, Masken anzunehmen und zu bezahlen - Es gibt einen Unterschied

Der Bund verweigerte in zahlreichen anderen Fällen Masken anzunehmen und zu bezahlen. Laut Gerichten waren die Verträge aber wirksam. Denn die Bundesrepublik Deutschland hatte selbst ein Vertragsangebot gemacht, das Anbieter annahmen. In Bonn ging es laut Gericht aber um eine Anfrage, die Jens Spahn an das Textilunternehmen gestellt hat.

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Klage abgewiesen

Nach zahlreichen Nachrichten mit Spahn besorgte der Textilhändler schon einen Teil der 345 Millionen Masken. Ausgeliefert wurde nichts, das Bundesgesundheitsministerium meldete sich nicht mehr. Die Pure Fashion Agency GmbH ging trotzdem von einem geschlossenen Vertrag aus. Das Gericht sah das anders. Es wies die Klage ab. Gerichtssprecher Stephan Schulz erklärt: „Ein Kaufvertrag setzt immer voraus, dass man zwei korrespondierende Willenserklärungen hat, also ein Angebot und eine Annahme. Der Vorsitzende hat hier heute aber dargelegt, dass es eben Interessenbekundungen gab, dass es Vertragsverhandlungen gab.“ Einen Abschluss, also Angebot und Annahme gab es aber nicht, sagte das Gericht. Und selbst wenn die Kammer einen Vertrag bestätigt hätte, wäre der Rechtsanspruch mittlerweile verjährt, so der Vorsitzende.