Prozess um Abtreibungsverbot in Lippstadt abgeschlossen Abtreibungsprozess: Arzt erhält trotz abgewiesener Klage in Teilen Recht
Ein arbeitsrechtlicher Streit um Schwangerschaftsabbrüche an einem katholischen Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen hat bundesweit Aufmerksamkeit erregt. Ein Chefarzt klagte gegen die strikten Vorgaben seines Arbeitgebers, die Abbrüche nahezu vollständig untersagen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat den Fall am Donnerstag (05.02.) in zweiter Instanz differenziert bewertet.
Gericht unterscheidet zwischen Klinik und Nebentätigkeit
Das Landesarbeitsgericht prüfte den Fall in zwei getrennten Bereichen: die Tätigkeit des Arztes als angestellter Chefarzt im Krankenhaus und seine ärztliche Arbeit außerhalb dieser Anstellung. Dabei bestätigte das Gericht, dass der katholische Träger im eigenen Haus bestimmte medizinische Leistungen aus weltanschaulichen Gründen einschränken darf. Gleichzeitig entschied die Kammer, dass sich diese Vorgaben nicht pauschal auf die Nebentätigkeit des Arztes erstrecken dürfen.
Verbot für Privatpraxis ist rechtswidrig
Der Klinikträger hatte dem Mediziner untersagt, auch in seiner Privatpraxis Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Dieses umfassende Verbot bewertete das Gericht als rechtswidrig. Selbst nach kirchlicher Lehre sei ein Abbruch nicht in allen Fällen absolut ausgeschlossen, so die Begründung. Damit darf der Arzt außerhalb des Krankenhauses weiterhin medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche durchführen.
Grundsatzfrage zwischen Arbeitgeberrecht und ärztlicher Freiheit
Hintergrund des Streits ist eine Fusion, durch die das Krankenhaus in katholische Trägerschaft überging und strengere Vorgaben eingeführt wurden. Der Fall verdeutlicht den Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber und der ärztlichen Berufsfreiheit sowie der Frage nach der Entscheidungsfreiheit betroffener Frauen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.


































