Klarstellung vom GerichtKrankenkassen dürfen Versicherten Gesundheitskarte nicht einfach entziehen

Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen in Bayern sind stark gestiegen. (Symbolbild)
Doch was bedeutet das konkret für Versicherte (Symbolbild)?
Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa

Wichtige Entscheidung für Millionen Versicherte!
Wer mit seinen Krankenkassenbeiträgen in Rückstand gerät, darf deshalb nicht automatisch seine elektronische Gesundheitskarte verlieren. Das hat das Bayerische Landessozialgericht jetzt klargestellt.

Gericht stärkt Rechte von Versicherten

Viele Krankenkassen sperren oder entziehen Versicherten bislang die elektronische Gesundheitskarte (eGK), wenn diese mit ihren Beitragszahlungen in Verzug geraten. Stattdessen werden Betroffene häufig auf sogenannte Berechtigungsscheine verwiesen.

Doch genau diese Praxis hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) nun für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung der Richter gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, Versicherten die Gesundheitskarte allein wegen ausstehender Beitragszahlungen vorzuenthalten.

Rentnerin zog vor Gericht

Auslöser des Verfahrens war die Klage einer Rentnerin. Sie hatte ihren Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen über längere Zeit nur teilweise bezahlt und befand sich deshalb mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand.

Lese-Tipp: Die Top 3! Zu diesen Krankenkassen solltet ihr jetzt wechseln

Daraufhin ließ ihre Krankenkasse die Leistungsansprüche ruhen und verweigerte ihr die Ausstellung einer neuen Gesundheitskarte. Stattdessen sollte die Frau für medizinische Leistungen Berechtigungsscheine nutzen. Nachdem sie vor dem Sozialgericht Augsburg zunächst gescheitert war, bekam sie nun vor dem Bayerischen Landessozialgericht Recht.

Anzeige:
Empfehlungen unserer Partner

Gesundheitskarte bleibt Pflicht

Die Richter stellten klar: Grundsätzlich haben Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf eine elektronische Gesundheitskarte. Das Ruhen bestimmter Leistungsansprüche ändere daran nichts.

Zwar können Krankenkassen Maßnahmen gegen einen möglichen Missbrauch der Karte ergreifen. Ein Entzug oder eine Sperrung der Gesundheitskarte sei dafür jedoch nicht vorgesehen. Auch der Verweis auf Berechtigungsscheine für normale Arzt- oder Zahnarztbesuche sei rechtlich nicht zulässig.

Leistungen können trotzdem eingeschränkt sein

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Beitragsschulden folgenlos bleiben. Bestimmte Leistungsansprüche können weiterhin ruhen. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt das jedoch nicht den Entzug oder die Sperrung der elektronischen Gesundheitskarte. (anr)

Verwendete Quelle: Bayerisches Landessozialgericht