Gericht hat entschiedenMutter Nancy darf NICHT voll verschleiert Auto fahren
Eine 33-jährige Mutter (drei Kinder) aus Berlin möchte beim Autofahren ihr Gesicht verhüllen, doch die Straßenverkehrsordnung verbietet das.
Nancy A. sagt: „Ich brauche ein Auto wie jeder andere auch!“ Jetzt haben die Richter entschieden, dass sie nicht mit dem Schleier fahren darf.
Religiöse Freiheit trifft auf deutsche Straßenverkehrsordnung: Niqab-Klage in Berlin
Das Berliner Verwaltungsgericht musste sich am Montag (27. Januar) mit einer außergewöhnlichen Klage beschäftigen. Eine Muslimin will mit Gesichtsschleier Autofahren. Nancy A. besteht darauf, am Steuer einen Niqab zu tragen. Das Kleidungsstück bedeckt das komplette Gesicht, lässt nur eine Lücke für die Augen. Sie verlangt darum eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot, wie es die Straßenverkehrsordnung vorsieht. Die Frau beruft sich nach Gerichtsangaben auf ihre religiöse Überzeugung und sieht sich in ihren Grundrechten verletzt. Nancy A. hat seit 2011 den Führerschein, vor acht Jahren ist sie zum Islam konvertiert. Vor Gericht sagt die Frau, die nach eigenen Angaben in einer Unterkunft für Geflüchtete arbeitet: „Im Koran steht drin, dass der Körper der Frau Aura ist und deshalb muss er verdeckt werden.”
Die Straßenverkehrsordnung sagt: Wer ein Kraftfahrzeug lenkt, darf bei der Fahrt sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Die Person hinterm Steuer muss erkennbar sein. Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch in Ausfällen davon absehen. Erlaubt das Gericht in Berlin eine solche Ausnahme?
Am Nachmittag fällt das Urteil: Das Gericht weist die Klage der Frau ab. Eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit nicht beanspruchen, erläutert das Gericht die Entscheidung. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr; demgegenüber wiege der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin weniger schwer.
Gesichtsschleier am Steuer? Anderes Gericht hatte schon entschieden

Es ist nicht der erste Fall, in dem sich deutsche Gerichte mit der Niqab-Frage beim Autofahren beschäftigen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte erst im August 2024 eine ähnliche Klage verhandelt. Auch in Rheinland-Pfalz wollte eine muslimische Frau wegen ihrer religiösen Überzeugung in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier (Niqab) tragen. Sie hatte sie beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Als ihr Antrag abgelehnt wurde, legte die Frau erst Widerspruch ein und klagte den Landesbetrieb anschließend an - erfolglos.
Eingriff in Religionsfreiheit laut Gericht verhältnismäßig
Das Oberverwaltungsgericht hatte damals entschieden, dass der Eingriff des Verhüllungsverbots in die Religionsfreiheit „verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig” sei. Denn die Regelung solle die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten und andere Verkehrsteilnehmer schützen, indem sie beispielsweise verhindere, dass die Sicht beim Autofahren behindert wird.
Durch das Verbot werde die Klägerin außerdem nicht unmittelbar am Ausüben ihres Glaubens gehindert, so das Gericht. Zudem könne sie auf Alternativen umsteigen - etwa auf Bus und Bahn oder auf ein Motorrad. Für Krafträder mit Schutzhelmpflicht gelte das Verhüllungsverbot nicht. Das Urteil ist rechtskräftig. (mit dpa)