Welche Strafen im schlimmsten Fall drohenSchule schwänzen für bessere Flugpreise? Das kann böse Konsequenzen haben

Mutter und zwei Kinder im Flughafen Terminal machen eine Urlaubsreise mit dem Flugzeug
Wer seine schulpflichtigen Kids vor den Ferien aus dem Unterricht nimmt, muss mit Geldstrafen rechnen
picture alliance

Pünktlich zum Ferienstart schießen im jeweiligen Bundesland die Flugpreise in die Höhe - und das oft nicht zu knapp!
Kein Wunder also, dass viele Eltern mit dem Gedanken spielen, ihre Kinder kurz vor Ferienbeginn aus der Schule zu nehmen, um bei den Flügen gehörig zu sparen. Der Haken: Wer erwischt wird, muss im schlimmsten Fall mit empfindlichen Strafen rechnen. Was Eltern wissen sollten - wir klären auf.

Diese Strafen drohen bei Verletzung der Schulpflicht

In Deutschland herrscht Schulpflicht. Wer sein Kind ein paar Tage aus der Schule nimmt, um früher in den Urlaub fahren zu können, begeht deswegen eine Ordnungswidrigkeit - da kennt der Gesetzgeber kein Pardon. Je nach Land variieren die Geld- beziehungsweise auch Freiheitsstrafen, der Bußgeldkatalog sieht je nach Bundesland folgende Strafen vor:

  • Baden-Württemberg: bis 1.000 Euro

  • Bayern: bis 1.000 Euro

  • Berlin: bis 2.500 Euro

  • Brandenburg: bis 2.500 Euro

  • Bremen: bis: 500 Euro (für Schüler) bis 1.000 Euro (für Eltern) (bei Strafbarkeit wegen dauernder oder wiederholter Pflichtverletzungen kann eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate fällig werden)

  • Hamburg: bis 1.000 Euro (bei Strafbarkeit wegen dauernder oder wiederholter Pflichtverletzungen kann eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate fällig werden)

  • Hessen: bis 1.000 Euro (bei Strafbarkeit wegen dauernder oder wiederholter Pflichtverletzungen kann eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate fällig werden)

  • Mecklenburg-Vorpommern: bis 2.500 Euro (bei Strafbarkeit wegen dauernder oder wiederholter Pflichtverletzungen kann eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate fällig werden)

  • Niedersachsen: bis 1.000 Euro

  • Nordrhein-Westfalen: bis 1.000 Euro

  • Rheinland-Pfalz: bis 1.500 Euro

  • Saarland: bis 1.000 Euro (bei Strafbarkeit wegen dauernder oder wiederholter Pflichtverletzungen kann eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate fällig werden)

  • Sachsen: bis 1.250 Euro

  • Sachsen-Anhalt: bis 1.000 Euro

  • Schleswig-Holstein: bis 1.000 Euro

  • Thüringen: bis 1.500 Euro

Wer also für den Urlaub unentschuldigt seine Kinder vom Unterricht fernhält, muss mit Konsequenzen rechnen. Hessens Bildungsministerium in Wiesbaden teilt der Deutschen Presse-Agentur mit: „Reisen der Eltern begründen nach der Rechtsprechung keinen Beurlaubungsanspruch und dies wird in den Schulen restriktiv überprüft.” Weiter erklärt das Ministerium: „Der Bußgeldkatalog sieht bei Verstößen im Zusammenhang mit Schulferien bis einschließlich fünf Fehltagen unmittelbar vor/nach den Schulferien ein Bußgeld/Pauschale in Höhe von mindestens 200 Euro vor.” Die Landesbehörde weiß nach eigener Auskunft „von Kontrollen der Polizei zum Beispiel an Flughäfen, ob die Schulpflicht eingehalten wird”.

Was meint ihr?

Anzeige:
Empfehlungen unserer Partner

Schulverweis kann ebenfalls drohen

Ältere, nicht mehr schulpflichtige Kinder und Teenager können nach den Angaben ihrer weiterführenden Schule verwiesen werden, wenn sie während sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen mindestens sechs Tage unentschuldigt ihrer Bildungsstätte fernbleiben. Dabei gilt: Jugendliche ohne Ausbildungsplatz sind bis zum 18. Lebensjahr schulpflichtig.

Lese-Tipp: Schulpflicht ist IHR egal - Sohn (15) geht nicht zur Schule: Mutter muss ins Gefängnis!

Im Video: Diese Reiseziele sind günstiger geworden

Sicherer Weg: Schulbefreiung einholen

Es gibt jedoch die Möglichkeit, sein Kind unter besonderen Umständen freistellen zu lassen. Eine Beurlaubung in der Schulzeit könne es laut Hessens Bildungsministerium „nur in besonders begründeten Ausnahmefällen” geben. Ein entsprechendes Antragsformular ist in der Regel im Sekretariat der Schule erhältlich. Die Schulleitung prüft den Antrag und stellt je nach Umstand eine Schulbefreiung aus. Beurlaubungen können dem Bildungsministerium zufolge etwa „bei gewichtigen beruflichen Anlässen” oder bei einem familiären Ereignis wie der Hochzeit eines Verwandten in einem anderen Land zugelassen werden. (pdr)

Lese-Tipp: Ab in den Schnäppchen-Urlaub! Wo Familien jetzt Geld sparen können