Teurere Streamingdienste, Apotheken-Zuzahlung und mehr
Aufgepasst! Diese Änderungen bringt uns der Februar

Was bringt uns der neue Monat – außer den Frühling ein bisschen näher?
Ab Februar verlangen gleich zwei beliebte Streaming-Dienste mehr Geld! zumindest von allen, die ihr Abo weiter ohne Werbung nutzen wollen. Außerdem tritt ein neues Gesetz in Kraft, das uns online besser vor illegalen Inhalten schützen soll. Und es gibt Neuigkeiten an der Fleischtheke und in der Apotheke! Wir erklären euch die wichtigsten Änderungen im Winter-Endspurt.
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Spotify-Preiserhöhung: Frist läuft ab
Bereits im Oktober 2023 erhöhte Spotify die Preise für die Premium-Tarife – so kostet etwa ein Einzelabo inzwischen 10,99 Euro (vorher 9,99 Euro) und ein Familienabo 17,99 Euro (vorher 14,99 Euro). Bestandskundinnen und -kunden wurde allerdings eine Kulanzfrist von drei Monaten eingeräumt, bis die neuen Preise gelten. Die läuft im Februar aus – zu welchem Datum, wurde jeweils in der entsprechenden Info-Mail angekündigt.
Wer bis zum Ablauf der Frist nicht zugestimmt hat, wird gemäß den Geschäftsbedingungen aus dem Premium-Abo geworfen und das Konto wird automatisch auf den kostenlosen Streaming-Dienst mit Werbung umgestellt.
Amazon Prime jetzt mit Werbung
Am dem 5. Februar führt Amazon Prime Video Werbung in sein Angebot ein – und zwar auch bei Kundinnen und Kunden, die bereits ein Abo haben. Wer weiterhin werbefrei streamen will, muss im Monat 2,99 Euro mehr bezahlen. Das Zeigen von Werbung ermögliche es, „weiterhin in attraktive Inhalte zu investieren und diese Investitionen über einen langen Zeitraum weiter zu steigern“, erklärt der Anbieter auf RTL-Anfrage.
Laut der juristischen Einschätzung von test.de ist dieses Vorgehen jedoch rechtswidrig. Die Werbeeinblendung sei der Sache nach eine Preiserhöhung, die eigentlich nur mit Zustimmung der Kundinnen und Kunden zulässig sei. Man könne zwar Unterlassung fordern, doch bisherige Erfahrungen würden aufzeigen, dass diese von Amazon zurückgewiesen werde – dann bleibe nur noch die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. „Über kurz oder lang müssen Sie vermutlich mit der Kündigung rechnen, wenn Sie auf Ihrem Recht bestehen, weiter werbefrei Amazon Prime Videos zu schauen, ohne mehr zu bezahlen“, gibt test.de zu bedenken.
Neue Pflicht-Infos an der Fleischtheke
Ab dem 1. Februar muss bei unverpacktem Fleisch an der Kühltheke von Supermärkten, Metzgereien, Hofläden und Wochenmärkten ausgewiesen werden, woher es stammt. Für verpackte Ware und Rindfleisch gilt diese Regelung schon, jetzt kommt auch unverpacktes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel hinzu.
Angegeben werden müssen das Aufzucht- und Schlachtland. Fanden Geburt, Aufzucht und Schlachtung in einem einzigen Land statt oder wird in einem Laden überwiegend Fleisch gleicher Herkunft verkauft, reicht ein allgemeiner Hinweis – also etwa „Ursprung: Deutschland“ oder „Unser gesamtes Schweinefleisch in der Theke hat den Ursprung Deutschland.“ Bei Hackfleisch und Abschnitten (Trimmings) reicht auch die Angabe aus, ob die Tiere außerhalb oder in der EU aufgezogen und geschlachtet wurden.
Mehr Infos zur Fleisch-Kennzeichnungspflicht findet ihr hier.
Im Video: Entlastungen für Bauern - könnten Fleisch und Milch teurer werden?
Gesetz über digitale Dienste: Mehr Online-Sicherheit
Am 17. Februar tritt der Digital Service Act, zu Deutsch Gesetz über digitale Dienste, in Kraft. Es soll Nutzerinnen und Nutzer in der EU besser schützen und Unternehmen Rechtssicherheit bieten. Dabei soll es einfacher werden, gegen illegale Inhalte vorzugehen – also etwa Hassreden, aber auch gefälschten Produkten, die zum Kauf angeboten werden. Nutzinnen und Nutzer können entsprechende Fälle dann einfacher melden, und die Unternehmen hinter den Plattformen sind verpflichtet, diese Meldungen verbindlich zu überprüfen.
Außerdem darf Werbung in Zukunft nicht mehr auf Basis sensibler persönlicher Daten ausgespielt werden. „Dazu zählen etwa die politische Überzeugung, sexuelle Orientierung oder ethnische Zugehörigkeit“, informiert die Verbraucherzentrale.
Auch sogenannte „Dark Patterns“, psychologische Tricks, mit denen wir im Netz zu Käufen oder der Angabe von Daten verleitet werden sollen, sind in Zukunft verboten. Wie ihr diese erkennt, erfahrt ihr hier.
Änderung bei Apotheken-Zuzahlungen

Bisher galt: Wenn man ein Rezept über eine bestimmte Packungsgröße einlösen will, diese in der Apotheke aber nicht verfügbar ist, kann diese stattdessen in mehreren Einzelpackungen herausgeben werden. Als Kundin oder Kunde muss man dann die Zuzahlung von mindestens fünf Euro für jede einzelne Packung entrichten.
Mit einer Änderung im Sozialgesetzbuch, die am 1. Februar in Kraft tritt, ändert sich das: Ab dann ist durch einen Zusatz unter § 61 SGB V sichergestellt, dass die Zuzahlung nur noch einmal für die verordnete Menge zu zahlen ist.
Inflationsprämie für Dachdeckerhandwerk
Im Februar bekommen alle gewerblichen und kaufmännisch-technischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk die zweite Rate ihrer Inflationsprämie. Die erste Rate wurde bereits im Mai 2023 ausgezahlt: 475 Euro werden mit dem Februar-Lohn ausgezahlt und sind steuer- und abgabefrei.
Solarstrom und Co.: Weniger Geld für Einspeisung ins Netz

Wer privat mit der eigenen Solaranlage Strom erzeugt, kann diesen bzw. nicht selbst genutzte Kilowattstunden in das öffentliche Netz einspeisen. Die Höhe der Vergütung hierfür hängt unter anderem von der Größe der Anlage, den eingesetzten Technologien und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab.
Ab dem 1. Februar sinkt für Anlagen mit einer Maximalleistung von 10 kWp, die neu in Betrieb gehen, die Vergütung für die Einspeisung mit Eigenverbrauch von 8,2 Cent auf 8,11 Cent pro kWh. Bei der Volleinspeisung sind es statt bisher 13 Cent 12,87 Cent pro kWh. Am 1. August wird der Tarif erneut um ein Prozent verringert.
Wichtig: Für Anlagen, die bereits einspeisen, gilt nach wie vor der gewohnte Vergütungssatz. Der Grund: Ab der Inbetriebnahme bleibt dieser 20 Jahre lang konstant.
Lese-Tipp: Photovoltaik – rechnet sich das? Die wichtigsten Infos
Ersatzfreiheitsstrafe: Dauer wird halbiert
Wer zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und diese nicht bezahlen kann, muss eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis absitzen. Bisher entsprach die Anzahl der Tage eins zu eins den verhängten Tagessätzen. Ab dem 1. Februar gilt: Ein Tag Inhaftierung entspricht zwei Tagessätzen. Wer also beispielsweise zu 50 Tagessätzen verurteilt wurde, muss statt 50 nur noch 25 Tage ins Gefängnis.
Die Bundesregierung begründet die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe mit dem Umstand, dass deren Vollzug „in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung der Betroffenen leisten kann“. Personen, denen eine Ersatzfreiheitsstrafe droht, müssen in Zukunft außerdem von den Vollstreckungsbehörden darauf hingewiesen werden, dass es die Möglichkeit für Zahlungserleichterungen sowie für gemeinnützige Arbeit („freie Arbeit“) gibt.
Die Änderung hätte eigentlich schon im Oktober wirksam werden sollen. Aufgrund von Verzögerungen bei der IT-Umstellung hatte der Bundestag den Stichtag dann aber um vier Monate verschoben.