Verbraucherexperte verrät
Weihnachtsgeschenk-Flop? Tipps und Tricks zum Umtausch
Wenn Weihnachten durch ist, die Gans gegessen und die Familie abgereist, bleibt man mit mehr oder minder schönen Geschenken zurück. Doch was tun, wenn etwas dabei ist, was so gar nicht gefällt? Lassen sich die unliebsamen Geschenke so einfach umtauschen?
Kein Umtauschrecht in Deutschland
Tatsächlich ist es ein Irrglaube, dass wir Verbraucher jeden Artikel einfach so umtauschen können, wenn er uns nicht passt oder nicht gefällt. Ganz im Gegenteil: Gekauft ist gekauft! In dem Moment, in dem Ware und Geld ausgetauscht werden, ist das Eigentum an den Käufer übergegangen. Es wäre für jeden Händler, für jeden Verkäufer ein unkalkulierbares Risiko, wenn Kaufverträge so einfach wieder gelöst werden könnten.
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Umtausch aus Kulanz
Was es aber gibt, sind kulante Regeln. Alle großen Ketten und viele Einzelhändler bieten ihren Kunden ein freiwilliges Umtauschrecht. Meist findet sich hier ein Hinweis an der Kasse: „Umtausch unter Vorlage des Kassenbons innerhalb von 14 Tagen möglich.“ Hier handelt es sich wirklich nur um eine freiwillige Regelung, die keine gesetzliche Vorgabe ist. Das bedeutet aber auch, dass der Umtausch nur zu den Regeln des Händlers möglich ist.
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Umtausch nur gegen Gutschein?
Und so heißt es dann oft: ein Umtausch ist nicht gegen Geld, sondern nur gegen einen Warengutschein möglich. Und diese Bedingung müssen wir Verbraucher auch akzeptieren. Der Händler ist ja so nett, die mängelfreie Ware zurückzunehmen. So müssen wir auch die Bedingung akzeptieren, einen Gutschein zu nehmen.
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Ausnahme: Der Artikel ist defekt
Hier sieht die Lage natürlich ganz anders aus. Denn hier geht es rein rechtlich betrachtet nicht um einen Umtausch, sondern um einen Gewährleistungsanspruch. Jeder Händler haftet quasi für ein mangelfreies Produkt – und das gesetzlich vorgeschrieben ganze 24 Monate lang. In dieser Zeit können Kunden verlangen, dass der Mangel abgestellt wird. Beispielsweise über eine Reparatur. Das muss ich als Käufer auch erst einmal akzeptieren.
Was, wenn der defekte Artikel sich nicht reparieren lässt?
Zweimal müssen Sie dem Händler die Chance geben, den Artikel zu reparieren. Wenn das nicht klappt, haben Sie die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Der Händler gibt mir die Schuld am Defekt
So eine Situation haben wir alle schon einmal erlebt: Der Verkäufer behauptet einfach, dass die Ware beim Verkauf völlig in Ordnung gewesen und nur durch „Fehlbedienung“ kaputt gegangen sei. Grundsätzlich ist es so, dass der Händler durchaus diese Behauptung aufstellen darf. Aber: Das Gesetz sieht vor, dass in den ersten sechs Monaten nach Kauf diese Behauptung durch den Verkäufer belegt werden muss! Er muss beweisen, dass Sie als Käufer schuld am Defekt waren. Sie müssen diesen Nachweis hingegen nicht erbringen.
Kassenbon ja oder nein?
Nun kennen Sie die gesetzlichen Regelungen für den Weihnachtsgeschenke-Umtausch. Und wenn Sie nun los laufen und auf Kulanz setzen: vergessen Sie den Kassenbon nicht! Denn den darf der Händler bei freiwilligem Umtausch tatsächlich verlangen. Anders sieht es aus, wenn sie eine mangelhafte Ware zurückbringen wollen. Dann brauchen Sie keinen Kassenbon, so lange Sie anders nachweisen können, dass der Artikel aus diesem Geschäft stammt!