Fragen und Antworten im Überblick

Darauf müssen wir beim Urlaub buchen jetzt achten

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Manche Reisewarnungen sind aufgehoben, andere nicht - und jetzt?

Nachdem viele von uns ihre geplanten Urlaube für 2020 wegen dem Coronavirus absagen mussten, sind nun die ersten Länder wieder für Touristen geöffnet. Manche der wegen der Corona-Pandemie vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnungen sind wieder aufgehoben, weitere könnten Ende August folgen. Zusätzlich gibt es Risikogebiete. Kein Wunder, dass sich viele Reiselustige unsicher sind: Kann man schon Urlaub buchen? Für wann ist das sinnvoll und welche Ziele sind am sichersten? Wichtige Fragen und Antworten dazu im Überblick.

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Kann man in Länder mit Reisewarnung reisen?

Am 15. Juni hat das Auswärtige Amt für die meisten europäischen Länder die Reisewarnungen aufgehoben. Für mehr als 160 Länder weltweit wurden die Warnungen allerdings bis zum 31. August 2020 verlängert.

Für diese Länder gilt: Eine Reisewarnung ist eine Empfehlung des Auswärtigen Amtes - sie ist aber "kein Reiseverbot", wie Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg klarstellt. "Wenn ich trotzdem in das Land reisen will, kann ich das machen." Möglich ist das für Individualreisende, die alle Bausteine einer solchen Reise wie Flüge und Unterkünfte selbst buchen. Pauschalurlaub bieten Reiseveranstalter für Länder mit Reisewarnung dagegen meist nicht an.

Wer wissen will, was aktuell für sein Urlaubsland gilt, kann das auf der Seite des Auswärtigen Amtes nachlesen. Dort sind auch Einreisebestimmungen des jeweils geplanten Reiselandes aufgeführt, darunter Angaben zu anstehenden Tests oder auch Quarantäneregelungen.

Welche Folgen kann das Reisen in Länder mit Reisewarnung haben?

Es gibt zum Beispiel Auswirkungen auf eine Reiserücktritts- oder Auslandskrankenversicherung. Letztere kann dann das Bezahlen von Arztkosten im Reiseland verweigern. Und die Rückerstattung von Kosten bei freiwilliger Stornierung ist eingeschränkt.

Grundsätzlich gilt: "Wenn ich bei bestehender Reisewarnung buche, habe ich diese in Kauf genommen", erklärt die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi in Berlin. Will man dann doch nicht mehr reisen, kann man nicht mit Verweis auf die Reisewarnung beim Veranstalter kostenfrei stornieren.

Aktuell will das Auswärtige Amt an seinen Reisewarnungen für viele Länder bis zum 31. August festhalten. Was danach gilt, lässt sich angesichts der weltweit dynamischen Situation nicht vorhersagen - und damit bleibt offen, welche Konsequenzen es haben kann, bereits eine Reise gebucht zu haben, die zum Beispiel im Oktober nach Thailand oder nach Südafrika führen soll.

"Es reicht aber laut Rechtsprechung eine Wahrscheinlichkeit von 25 Prozent aus, dass der Urlaubsort wegen Corona auch nach August 2020 nicht bereist werden kann, um die Reise stornokostenfrei stornieren zu können", sagt Fischer-Volk.

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Kann man eine Buchung wagen?

Urlauber können jetzt zum Beispiel für den Oktober in der Hoffnung buchen, dass dann keine Reisewarnung mehr für ihr ausgewähltes Urlaubsland besteht. Gilt die Reisewarnung kurz vor Reiseantritt weiter oder würde die geplante Reise durch verschiedene Einschränkungen erheblich beeinträchtigt, so stehen die Chancen den Experten zufolge gut, stornokostenfrei zurücktreten zu können.

Wer sichergehen will, dem rät Fischer-Volk aber dazu, in diesem besonderen Urlaubsjahr 2020 am besten nur Reiseangebote zu buchen, bei denen bis zum Reiseantritt oder kurz davor ausdrücklich ein kostenfreies Rücktrittsrecht besteht.

Viele Firmen geben außerdem eine Rückholgarantie. "Manche Veranstalter handhaben es so: Wenn man jetzt bucht, kann man bis zu zwei Wochen vorher kostenfrei stornieren", bestätigt Verbraucherschützerin Rehberg.

Was passiert, wenn eine neue Reisewarnung ausgesprochen wird?

Für deutsche Reiseveranstalter ist eine Reisewarnung bindend. Sie sagen Pauschalreisen ab, sobald das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für ein Land ausspricht. Urlauber können dann aber auch ihrerseits kostenlos den Reisevertrag kündigen.

"Sollten Pauschalreisegäste bereits in einem solchen Gebiet Urlaub machen, werden sie dann auch auf Kosten des Veranstalters zurückgeholt", erklärt Torsten Schäfer vom Deutschen Reiseverband (DRV). "Individualreisende dagegen müssen sich im Fall der Fälle selbst um eine Rückreise kümmern und diese auch selbst bezahlen".

Solche Reisenden schützt auch eine eventuell abgeschlossene Reiserücktrittversicherung nicht: Reisewarnungen seien grundsätzlich nicht versichert, so der Bund der Versicherten.

Wie ist die Lage für Länder ohne Reisewarnung?

Wenn es keine Reisewarnung für das geplante Urlaubsland gibt, bieten Reiseveranstalter meist Pauschalreisen dorthin an. Wer sie bucht oder schon vor längerem gebucht hat, später aber aus wachsender Sorge die Reise nicht mehr antreten möchte, muss womöglich Stornokosten zahlen.

Es besteht nur ein Recht auf gebührenfreien Rücktritt von einer Reise gegenüber dem Veranstalter, wenn die Reise wegen außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Dazu können gravierende Reiserouten-Änderungen gehören oder wenn gebuchte Sehenswürdigkeiten aus dem Programm geflogen sind. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Selbst Reisende mit Rücktrittsversicherung haben schlechte Karten, wenn sie die Reise freiwillig stornieren. Denn die Versicherung zahlt Stornokosten nur, wenn Versicherte selbst unerwartet krank werden oder durch Ereignisse wie den Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit verhindert sind, erklärt die Verbraucherzentrale Hamburg.

Keiner der am Markt angebotenen Reiserücktrittstarife trägt nach Informationen des Bundes der Versicherten die Stornokosten, wenn Urlauber rein aus Angst einen Reisevertrag wieder kündigen.

Was sind sogenannte Risikogebiete?

Neben der Liste mit den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gibt es noch eine zweite Liste mit sogenannten Risikogebieten. Sie verzeichnet Regionen in der Welt, in denen entweder ein erhöhtes Risiko besteht, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, oder in denen die Fallzahlen zwar niedrig sind, es aber zu wenige Testkapazitäten oder etwa unzureichende Maßnahmen zur Pandemie-Eindämmung gibt.

Auf dieser Liste, die von den zuständigen Ministerien wöchentlich überprüft wird, stehen auch einige beliebte Urlaubsziele. Für die USA wurde eine Untergliederung in Bundesstaaten vorgenommen.

Die Einstufung als Risikogebiet und eine Reisewarnung sind nicht automatisch miteinander verknüpft. "Änderungen bei der Einstufung als Risikogebiet bedeuten nicht unmittelbar, dass eine Reisewarnung für bestimmte Länder ausgesprochen oder aufgehoben wird", erklärt ein Sprecher des Auswärtigen Amtes. Somit lohnt sich für die eigene Sicherheit vor der Reise auch ein Blick auf die Risikogebietsliste.

Wer aus einem der dort genannten Länder oder Gebiete nach Deutschland zurückkommt, muss damit rechnen, in Quarantäne geschickt zu werden. Auf der Webseite des Bundesinnenministeriums heißt es dazu, eine 14-tägige Quarantänepflicht gelte für "Personen, die aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreisen". Letztlich ist das aber wiederum eine Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes.

Wer springt ein, wenn ich im Ausland an Covid-19 erkranke?

Eigentlich gibt es dafür Versicherungen, die Arztkosten übernehmen oder einen Rücktransport zahlen. Aber: Besteht bei Reisebeginn eine Reisewarnung für das betreffende Land, so schließen die Tarife dieser privaten Auslandskrankenversicherungen in der Regel eine Übernahme von Behandlungskosten aus, wie der Bund der Versicherten erläutert.

Gibt es keine Reisewarnung, lohnt sich ein Blick in den jeweiligen Vertrag. Werden darin Pandemien ausgeschlossen, dann bestehe kein Versicherungsschutz im Falle einer Covid-19-Erkrankung. Immerhin sei häufig ein "medizinisch notwendiger Rücktransport" in die Heimat versichert, so der Bund der Versicherten. Hat man einen besseren Tarif abgeschlossen, kann auch ein zwar nicht notwendiger, aber zumindest "medizinisch sinnvoller Rücktransport" abgesichert sein.

Es kann sich für gesetzlich Versicherte lohnen, bei der Krankenkasse nachzufragen. Auch diese kann Behandlungskosten im Ausland tragen: Der Bund der Versicherten spricht davon, dass gegebenenfalls Teilleistungen bezahlt werden könnten - zumindest im EU-Ausland.

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