Staatsanwaltschaft Hagen hat Ermittlungen aufgenommen

Mutmaßliche Mallorca-Vergewaltigung: Könnten die Tatverdächtigen auch in Deutschland vor Gericht kommen?

ARCHIV - 15.07.2023, Spanien, Palma de Mallorca: Polizisten führen die Verdächtigen zum Termin mit dem Haftrichter. Im Fall der mutmaßlichen Gruppenvergewaltigung auf Mallorca hat nun auch die Staatsanwaltschaft in Hagen offiziell ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. (zu dpa "Vergewaltigungsvorwurf auf Mallorca - Ermittlung in NRW eingeleitet") Foto: Clara Margais/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Vorwurf der Vergewaltigung auf Mallorca: Zwei der fünf Tatverdächtigen steigen aus einem Polizeifahrzeug.
exa sab, dpa, Clara Margais
von Patricia Kiel

Gegen die fünf mutmaßlichen Gruppenvergewaltiger auf Mallorca wird nun auch in Deutschland ermittelt.
Die Staatsanwaltschaft in Hagen hat die Arbeit aufgenommen. Rechtsanwältin Kristin Fieberg ist spezialisiert auf deutsches und spanisches Strafrecht und erklärt, ob den Männern jetzt sogar ein doppeltes Verfahren blüht.

Doppelverfolgung in Deutschland und Spanien möglich

Während die fünf deutschen Tatverdächtigen im Alter von 21 bis 23 Jahren in spanischer Untersuchungshaft sitzen, wurden auch in ihrer Heimat, dem Märkischen Kreis in NRW, Ermittlungen aufgenommen.

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Zuständige spanische Behörden haben der Staatsanwaltschaft Hagen die Identitäten der Tatverdächtigen mitgeteilt. Angekündigt wurden die Ermittlungen auf deutscher Seite bereits am vergangenen Donnerstag. Das ist ganz und gar nicht ungewöhnlich – im Gegenteil, wie Rechtsanwältin Kristin Fieberg erklärt.

Mutmaßliche Vergewaltigung auf Mallorca: Deutsche Staatsanwälte müssen ermitteln

„Da es sich bei den Tatverdächtigen um deutsche Staatsbürger handelt sowie auch beim vermeintlichen Opfer, besteht auch für die hiesige zuständige Staatsanwaltschaft in Deutschland grundsätzlich eine Verpflichtung, eigene Ermittlungen durchzuführen“, sagt Fieberg.

Was jedoch definitiv nicht möglich sei: dass es zwei Anklagen oder zwei Verurteilungen gibt. Die Doppelverfolgung – also Ermittlungen in Deutschland UND Spanien – sei möglich und auch üblich in solchen Fällen, so Kristin Fieberg. „Im Rahmen der Zuständigkeiten hat aber die Behörde, die sich zunächst mit dem Fall befasst, auch den Vorrang“, weiß die Expertin.

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Doppelbestrafung der Tatverdächtigen ausgeschlossen

Doch kann den Tatverdächtigen im schlimmsten Fall auch eine doppelte Bestrafung drohen? Nein, meint die Expertin: „Es gilt das Verbot der Doppelbestrafung. Es wäre jedoch möglich, dass – wenn zum Beispiel in Spanien eine Einstellung erfolgt – das Verfahren in Deutschland geführt wird bzw. hier Anklage erhoben wird.“ Erfahrungsgemäß geht Kristin Fieberg allerdings davon aus, dass der Prozess – sofern es zu einem Prozess kommt – in Spanien stattfinden würde.

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Ein weiteres denkbares Szenario: Spanische Gerichte urteilen die fünf Männer ab, vollstreckt wird jedoch in Deutschland. Heißt: Die Tatverdächtigen müssten ihre Strafe in Deutschland absitzen. Grundsätzlich liefern Länder innerhalb der Europäischen Union Gefangene aus.

Vorerst sitzen die Tatverdächtigen aber weiter in Untersuchungshaft und die Ermittlungen gegen sie laufen.