Höhere BedarfssätzeDüsseldorfer Tabelle 2020: So viel Unterhalt steht Ihrem Kind zu

«Düsseldorfer Tabelle»
Die "Düsseldorfer Tabelle" dient seit 1962 bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts.
deutsche presse agentur

Für Familiengerichte und Geschiedene oder getrennt lebende Eltern ist die „Düsseldorfer Tabelle" die Richtschnur für den Unterhalt, der Kindern zusteht. Die „Düsseldorfer Tabelle" sieht seit 1. Januar 2020 vor allem für minderjährige Trennungskinder höhere Bedarfssätze vor. Allerdings steigt auch der sogenannte Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an, ob wirklich mehr für die Kinder herausspringt.

Was steht in der "Düsseldorfer Tabelle"?

Seit 1962 gibt es die „Düsseldorfer Tabelle“. Sie dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die Tabelle ist nach Alter des Kindes und Nettoeinkommen gegliedert: Wer mehr verdient, zahlt auch mehr für den Nachwuchs. Je älter die Kinder werden, desto höher wird auch der Unterhaltssatz.

Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen

0-5

Jahre

6-11

Jahre

12-17

Jahre

ab 18

Jahre

1bis 1.900 Euro369424497530
21.901 - 2.300 Euro388446522557
32.301 Euro - 2.700 Euro406467547583
42.701 Euro - 3.100 Euro425488572610
53.101 Euro - 3.500 Euro443509597636
63.501 - 3.900 Euro473543637679
73.901 - 4.300 Euro502577676721
84.301 - 4.700 Euro532611716764
94.701 - 5.100 Euro561645756806
105.101 - 5.500 Euro591679796848
ab 5.501 Euro: nach den Fall-Umständen

Das sind die Neuerungen seit 1. Januar 2020

  • Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2020 für Kinder im Alter bis fünf Jahre 369 Euro statt bislang 354 - ein Plus von 15 Euro. Das gilt für die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1900 Euro Nettoeinkommen.

  • Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben in dieser Einkommensklasse Anspruch auf mindestens 424 Euro statt bislang 406 Euro. In der dritten Altersgruppe bis zur Volljährigkeit sind es 497 Euro - ein Plus von 21 Euro.

  • Für volljährige Trennungskinder steigen die Sätze dagegen nur gering: von 527 auf 530 Euro in der niedrigsten Einkommensgruppe. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder waren 2018 und 2019 völlig unverändert geblieben.

  • Der Bedarfssatz von Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt dagegen deutlich von 735 auf 860 Euro.

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Selbstbehalt ändert sich erstmals seit 2015

Erstmals seit 2015 änderte sich zum 1.1.2020 der sogenannte Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht. Der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstätigen von 1080 auf 1160 Euro - ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro.

Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1800 Euro auf 2000 Euro.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ dient seit 1962 bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Seit 1979 wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie wird bei Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit allen Oberlandesgerichten regelmäßig angepasst.

Quelle: DPA/RTL.de