Sonst kann es teuer werden!Mit diesen drei Sätzen macht ihr euch auf Kleinanzeigen NICHT haftbar

Ausmisten zum Jahreswechsel?
Wer aussortiert hat und sein Zeug bei Kleinanzeigen verkaufen möchte, macht es gerade wie viele Deutsche. Dabei solltet ihr allerdings etwas beachten und die sogenannte Sachmangelhaftung für Privatverkäufer ausschließen! Mit welchen drei Sätzen das ganz einfach klappt und warum viele Verkäufer trotzdem auf eine falsche Formulierung zurückgreifen.
Kleinanzeigen: Privatverkäufer sind haftbar, wenn sie nicht aufpassen
Auf Kleinanzeigen lässt sich nahezu alles verkaufen und genau das macht die Plattform so beliebt. Doch auch, wer etwas sucht und gerne sammelt, ist hier an der richtigen Adresse. Insbesondere für private Verkäufer ist dieser Onlinemarkt geeignet, um einfach und schnell ausgediente Gegenstände weiterzuverkaufen. Dabei ist es völlig egal, worum es sich handelt. Von Haushaltsgeräten, über Spiele, Bücher oder Möbel könnt ihr hier alles loswerden.
Als Privatverkäufer hat man dabei immer die Möglichkeit, die Haftung für etwaige Mängel auszuschließen. Und viele Sätze, die eigentlich absichern sollen, sind im Beschreibungstext der Inserate oft falsch oder unzureichend formuliert. Wer diese Haftungsausschluss-Sätze für sein eigenes Inserat einfach übernimmt, läuft daher Gefahr, am Ende doch haften zu müssen.
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Stiftung Warentest: Auch Privatverkäufer müssen sich ans Gesetz halten
Rechtlich gesehen, stehen nämlich auch Privatverkäufer für einwandfreie Ware ein. Wenn ihr also beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften wollt, müsst ihr laut Stiftung Warentest folgende Formulierungen nutzen:
„Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus.“
Und wenn ihr bereits in der Vergangenheit Sachen zum Verkauf angeboten haben, ergänzt besser noch:
„Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“
Ihr wollt Neuware verkaufen? Dieser Satz sichert euch ab
Auch Nutzer, die Neuware verkaufen möchten, sollten sich mit einem juristisch korrekten Satz absichern. Die Stiftung Warentest empfiehlt für wiederholte Verkäufe deshalb diesen Satz:
„Ich beschränke die Mangelhaftung auf ein Jahr ab Lieferung der Sache. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“
Im Video: So verkauft man online schnell und zum besten Preis
Aufgepasst! Sonst haftet ihr trotzdem
Was vielen Privatverkäufern bei Internetverkäufen außerdem oft nicht bewusst ist: Die Artikelbeschreibung muss immer korrekt sein. Alle Schwächen und Fehler der Ware müssen im Inserat wahrheitsgemäß beschrieben sein. Sonst kann es trotzdem dazu kommen, dass Verkäufer haften müssen, auch wenn sie die Sachmangelhaftung ausgeschlossen haben. (mjä)