Dusche dicht und Sauna zuWann Fitnessstudios den vollen Beitrag fordern dürfen

Sport hält fit, Sport hält gesund und Sport ist für viele endlich wieder möglich: Auch Fitnessstudios dürfen vielerorts wieder öffnen. Aufgrund der behördlichen Auflagen ist derzeit in der Corona-Krise aber häufig nur ein eingeschränktes Angebot möglich. Duschen zum Beispiel dürfen nicht genutzt werden, auch die Saunen bleiben zu. Muss ich jetzt trotzdem den vollen Beitrag zahlen? Jennifer Kaiser von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz stellt klar: Wer nicht die vertraglich vereinbarten Leistungen bekommt, muss auch nicht den vollen Preis zahlen.
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Wann kann ich meine Beiträge reduzieren?
"Es kommt immer darauf an, was vertraglich vereinbart wurde. Es gibt ja sehr unterschiedliche Möglichkeiten", sagt Jennifer Kaiser von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "Der eine hat einen Vertrag über Training an den Geräten, der andere kann auch noch an Kursen teilnehmen und der nächste hat einen All-inclusive-Vertrag, bei dem auch noch Sauna und Schwimmbad genutzt werden dürfen."
Wer aufgrund der Auflagen Angebote wie Sauna oder Kurse nicht nutzen kann, muss dafür nach Ansicht der Verbraucherzentrale auch nicht zahlen. Grund dafür ist eine sogenannte Teilunmöglichkeit. Das heißt konkret: Das Fitnessstudio kann einen Teil der Leistungen nicht anbieten. Und es kann dafür deshalb auch keine Beiträge verlangen.
Wie muss ich jetzt vorgehen?
Am besten ist es, mit dem Studiobetreiber zu reden, rät die Expertin. "Viele kommen den Kunden entgegen und bieten zum Beispiel Gutscheine an oder reduzieren die Beiträge.“ sagt Kaiser. Und was mache ich, wenn mein Fitnessstudio sich quer stellt? "In diesem Fall sollten Sie sich selber ausrechnen, um wie viel Sie den Beitrag kürzen können. Wenn zum Beispiel die Hälfte des Angebots wegfällt, muss man auch nur die Hälfte des Beitrages zahlen", empfiehlt die Expertin.
Wichtig: Das sollten Sie dem Anbieter schriftlich - am besten per Einschreiben - mitteilen. Haben Sie einen Dauerauftrag eingerichtet, muss der entsprechend geändert werden. Wenn ein Lastschrifteinzug erteilt wurde, kann dieser widerrufen werden und Sie überweisen den Beitrag.
Kann ich den Vertrag jetzt auch kündigen?
Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall nicht, denn dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, sagt Kaiser. Und auch ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht hier nicht. "Das wäre nur möglich, wenn Ihnen die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wäre. Da aber der Studiobetreiber die Situation nicht verantwortet, weil sie eben der Pandemie geschuldet ist, fällt diese Möglichkeit weg."
Wenn Sie kündigen wollen, müssen Sie sich also an die vereinbarten Fristen halten. Achtung: Der Vertrag verlängert sich nicht automatisch um die Zeit, während der das Studio geschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn das vereinbart wurde.
GUT ZU WISSEN: So verhalte ich mich jetzt in Fitnessstudios richtig
Fitnessstudios mussten aufgrund der Corona-Krise lange Zeit ihre Türen schließen, nach den Lockerungen können jetzt vielerorts wieder Gewichte gestemmt und Laufbänder genutzt werden. Doch wie gelingt in Corona-Zeiten ein gefahrloses Training? Ein Überblick über die wichtigsten Maßnahmen und Verhaltensregeln finden Sie hier!
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