Prozess gegen mutmaßlichen Kindsmörder beginnt
Weil Frau sich trennen wollte: Vater ersticht seine Tochter (3) und filmt die Tat

Tomasz S. (31) soll im vergangenen November im Haus seiner Mutter, bei der er wohnte, seine eigene Tochter erstochen und die Tat gefilmt haben. Damit wollte er sich offenbar an seiner Frau rächen, die ihn verlassen wollte.
Berlin: Frau hatte sich am Morgen von Tomasz S. getrennt
Die 46-Jährige hatte sich am Morgen des 4. Novembers per WhatsApp von ihrem Mann getrennt. Kurz danach habe er das im Schlafzimmer spielende Kind von hinten mit einem Hackmesser attackiert, heißt es in der Anklage. Mit seinem Mobiltelefon habe die Tat gefilmt. S. wollte die Videoaufnahmen offenbar aus Rache an seine Frau schicken.
Eine Nachbarin hatte die Polizei verständigt, nachdem sie Schreie und Krach aus dem Haus gehört hatte. Als die Beamten eintrafen, war der 31-Jährige allerdings schon nicht mehr vor Ort. Für das schwer verletzte Kind kam jede Hilfe zu spät. Die Dreijährige verstarb noch am Tatort.
Angeklagter wollte Tat wie Überfall aussehen lassen
Der Angeklagte suchte offenbar unmittelbar nach der Tat die örtliche Wache der Bundespolizeidirektion auf. Dort versuchte er die Tat wie einen Überfall durch einen Unbekannten aussehen zu lassen: Er sei gefesselt und verletzt und seine Tochter ermordet worden.
Die Polizei konnte allerdings schnell feststellen, dass seine Verletzungen ohne Fremdeinwirkungen erfolgt waren. Er hatte sich offenbar selbst verwundet, bevor er zur Polizei ging. Bei der Untersuchung seines Handys fanden die Beamten zudem die Aufnahmen der Bluttat. S. soll auch versucht haben, die Dateien an seine Frau zu schicken. Diese erreichten die Mutter jedoch nicht. Sie befanden sich noch im Postausgang, als die Polizei das Handy untersuchte.
Prozess in Berlin: Tomasz S. droht lebenslange Haft
Vor Gericht erklärte der Angeklagte am Dienstag, dass er die Tat sehr bereue. Das Schlimmste sei führ ihn, mit der Schuld weiterleben zu müssen. Die Staatsanwaltschaft wird in ihrer Anklage aller Voraussicht nach eine lebenslange Verurteilung mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld fordern. Der Angeklagte gilt als voll schuldfähig.