Mord ist ein Verbrechen, das nicht nur aus rechtlichen, sondern auch ethischen Gründen die schwerste in der deutschen Rechtsprechung bekannte Straftat ist. Der Tatbestand Mord ist in § 211 Strafgesetzbuch geregelt und setzt die dort festgelegten Mordmerkmale wie Vorsatz, Habgier, Heimtücke, Mordlust oder sonstige niedere Beweggründe voraus, damit ein Beschuldigter vor Gericht als Mörder verurteilt werden kann.
Entscheidende Merkmale
Bei den Mordmerkmalen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen drei Fallgruppen: Verwerflichkeit, niedere Beweggründe und Zielsetzung. Laut § 211 Strafgesetzbuch ist das wichtigste Mordmerkmal eine vorsätzliche Handlung. Nur wenn das Gericht dem Beschuldigten Vorsatz hinsichtlich der Begehung dieses Verbrechens nachweisen kann, ist der Angeklagte als Mörder zu verurteilen. Ein Mörder ist ferner eine Person, die einem anderen Menschen das Leben aus Habgier, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Mordlust oder anderen niederen Beweggründen nimmt. Der Täter handelt demzufolge vorsätzlich, heimtückisch und/oder grausam. Häufig geschieht ein Mord auch, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder selbige zu verdecken. Die Umsetzung dieses Verbrechens erfolgt in vielen Fällen mit gemeingefährlichen Mitteln. Die Feststellung einer oder mehrerer der zuvor genannten Mordmerkmale lässt dieses Verbrechen gegen das Leben als besonders gefährlich und verwerflich erscheinen.
Das Gerichtsverfahren
Häufig steht das Gericht vor dem Problem, dem Beschuldigten Motive wie Vorsatz, Habgier, Mordlust oder Heimtücke nachzuweisen. Um einen Beschuldigten rechtssicher des Mordes zu überführen, konzentriert sich das Gericht auf die persönlichen Umstände des Angeklagten und darauf, wie die Tat durchgeführt wurde. Es gilt festzustellen, was der Täter mit dem Mord bezwecken wollte. Infrage kommen Tatbestände wie persönliche Bereicherungsabsicht, Hass, Rache, Neid sowie planvolles und bewusstes Vorgehen, um die Tat umzusetzen. Nutzt der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst aus, ist das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke erfüllt. Häufig ist die besondere Gefährlichkeit der Tat aus den Begleitumständen einwandfrei festzustellen. Um einen Mord auszuführen, kommen verschiedene Mittel wie Waffen, Gift, Stichwaffen, Betäubungsmittel sowie zahlreiche Gegenstände des alltäglichen Lebens infrage. Die Wahl der Waffen muss gemeingefährlich und nicht nur eine Gefahr für das Opfer, sondern für die Allgemeinheit sein. Daher können auch Tatbestände wie Brandstiftung und das Werfen von Steinen von einer Autobahnbrücke als Mord eingestuft werden. Mord unterliegt keinen Verjährungsfristen. Es gibt nur ein in Betracht kommendes Strafmaß: lebenslange Haft.