Ob Sorgerecht oder ErbeWie Patchworkfamilien für den Notfall vorsorgen sollten

Im zweiten Anlauf glücklich: Zieht ein unverheiratetes Paar zusammen und beide Partner bringen Kinder aus früheren Beziehungen mit, spricht man häufig von einer Patchworkfamilie. Was im Trubel oft untergeht, ist die Klärung wichtiger Rechtsfragen. Ob Sorgerecht oder Erbschaft – viele wichtige Dinge müssen für den Notfall rechtzeitig geregelt werden.
Im Todesfall gilt die gesetzliche Erbfolge
Dazu gehört etwa ein gültiges Testament für beide Partner. Existiert das nicht, greift im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. „Das ist aber in aller Regel nicht im Sinne der Partner", sagt die Berliner Familienrechtlerin Eva Becker. Denn gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass nur Ehegatten und Verwandte - und hier in erster Linie die leiblichen Kinder - erben. Ohne Testament geht der hinterbliebene Partner in der Patchworkfamilie leer aus.
Mit einem Testament können die Partner sich zu Erben einsetzen oder verfügen, dass der Hinterbliebene zum Beispiel einen bestimmten Betrag pro Monat aus dem Nachlass des oder der Verstorbenen bekommt. Der eigene letzte Wille kann jederzeit ohne Wissen des Partners widerrufen werden. Eine verbindlichere Alternative wäre ein Erbvertrag. Dieser lässt sich nur von beiden Partnern gemeinsam ändern.
Sorgerecht in Patchworkfamilie rechtzeitig klären
Auch die Frage, was in einer Patchworkfamilie im Todesfall mit den minderjährigen Kindern geschieht, gilt es frühzeitig zu klären. Ist nichts geregelt, können die Kinder des verstorbenen Partners nicht in der Patchworkfamilie bleiben. „Das Sorgerecht würde in einem solchen Fall immer an den biologischen Elternteil gehen, also an den Ex-Partner“, sagt Becker. Nach Angaben der Bundesnotarkammer ist es dabei unerheblich, ob die Eltern noch verheiratet sind oder getrennt leben.
Sollte auch der zweite biologische Elternteil versterben, muss das Familiengericht einen Vormund für das minderjährige Kind oder die minderjährigen Kinder bestellen. Wer frühzeitig vorsorgt, kann das verhindern.
Da sich gerade bei Patchworkfamilien zahlreiche komplizierte Rechtsfragen ergeben und jeder Fall anders ist, sollten Paare unbedingt rechtlichen Rat einholen. „Wer hier zum Beispiel in Sachen Testament mit Mustern aus dem Internet arbeitet, greift mit großer Wahrscheinlichkeit daneben“, warnt Martin Thelen von der Bundesnotarkammer in Berlin.
Stiefkindadoption als Absicherung
Wünscht sich ein unverheiratetes Paar, dass ihre jeweiligen leiblichen Kinder im Ernstfall im bisherigen Umfeld bleiben, bietet sich eine Stiefkindadoption an. Seit Anfang 2020 ist es nicht ehelichen Lebensgefährten so möglich, die Kinder ihrer Partner zu adoptieren. „Der annehmende Elternteil hat damit alle Rechten und Pflichten wie ein biologischer Elternteil - vor allem ein eigenes Sorge- und Umgangsrecht“, erklärt Thelen.
Im Ergebnis kann der Adoptivelternteil auch im Todesfall des biologischen Elternteils alle Angelegenheiten des Kindes regeln. Ihn treffen allerdings auch alle Pflichten. „Beispielsweise ist er dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, selbst wenn es zur Trennung des Paares kommt“, so Thelen. Das Kind wird zudem zum gesetzlichen Erben und damit auch zum Pflichtteilsberechtigten.
Eine Stiefkindadoption macht aus Sicht von Thelen nur Sinn, wenn die Verbindung so stark wie bei einem eigenen biologischen Kind ist. Außerdem sollte das Kind dazu bereit sein, auf die Verwandtschaft zu dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Angehörigen zu verzichten. „Diese Beziehungen erlöschen nämlich grundsätzlich durch die Stiefkindadoption", so Thelen.
Voraussetzungen für Stiefkindadoption
Eine der Grundvoraussetzungen für eine Stiefkindadoption in nicht ehelichen Familien: „Sie muss dem Kindeswohl dienen", sagt Eva Becker. Zudem muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Das stellt das Familiengericht fest. In nicht ehelichen Lebensgemeinschaften kann ein Partner das Stiefkind zudem nur annehmen, wenn die Lebenspartner „in einer verfestigten Lebensgemeinschaft und in einem gemeinsamen Haushalt leben“, so Thelen.
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt nach dem Gesetz in der Regel vor, wenn die Lebenspartner seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben. Bei kürzerer Zeit des Zusammenlebens aber etwa auch dann, wenn das Paar gemeinsam eine Immobilie kaufe, sagt Thelen. „Umgekehrt liegt eine verfestigte Lebenspartnerschaft grundsätzlich nicht vor, wenn ein Partner noch mit einer anderen Person verheiratet ist“, sagt der Sprecher der Bundesnotarkammer. Leibliche Eltern müssen der Stiefkindadoption zustimmen.
Was in Patchworkfamilien sonst noch wichtig ist: „Frühzeitig das Zusammenleben vertraglich regeln", empfiehlt Becker. Etwa festlegen, wem im Fall einer Trennung was gehören soll. „Auch mögliche Unterhaltsansprüche sollten beide per Vertrag vereinbaren", so Becker. (dpa/aze)
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