Recht auf Kinderbetreuung

Kein passender Kitaplatz: Mutter bekommt 23.000 Euro Schadensersatz

ARCHIV - 18.04.2016, Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf: ILLUSTRATION - Spielzeug liegt in einer Kindertagesstätte auf dem Boden. Kinder mit Schnupfen und laufender Nase sollen in Bayern nach den Sommerferien nicht mehr automatisch vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden.    (zu dpa "Ab September kein Kita-Verbot mehr für Kinder mit Schnupfen") Foto: Monika Skolimowska/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Ab dem 2. Geburtstag hat jedes Kind in Deutschland Anspruch auf einen Platz in der Kita oder bei der Tagespflege.
skm lof wa gfh dav sja, dpa, Monika Skolimowska

Weil sie aufgrund der eigenen Betreuung ihres Sohnes einen Verdienstausfall von 23.000 Euro hatte, hat eine Mutter den Träger der Jugendhilfe auf genau diese Summe verklagt – mit Erfolg! Das Oberlandesgericht verpflichtete den betroffenen Landkreis zu diesem Schadensersatz, da dieser der Frau keinen angemessenen Betreuungsplatz angeboten hatte.

Kinder ab 1 Jahr haben Anspruch auf einen Kitaplatz

Sie hatte alles richtig gemacht und ihren Sohn rechtzeitig für eine Betreuung ab dem 2. Geburtstag angemeldet. Seit dem 1. August 2013 gilt: Ab Vollendung des ersten Lebensjahres haben Kinder den Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Der Träger der Jugendhilfe habe laut Gericht der Klägerin einen Betreuungsplatz in Offenbach nachgewiesen, der jedoch aufgrund der räumlichen Entfernung nicht zumutbar und vereinbar mit der Arbeit der Mutter gewesen sei. Außerdem müsse eine Organisation aktiv vermitteln, der bloße Verweis an Eltern, dass freie Plätze vorhanden seien, genüge nicht, so das Oberlandesgericht.

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Betreuungsplatz muss den Bedürfnissen entsprechen

Da keine angemessenen Vorschläge folgten, musste die Mutter die Betreuung ihres Sohnes von März bis November 2018 selbst übernehmen. Sie erlitt dadurch einen Verdienstausfall von über 20.000 Euro, den ihr das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) nun ausgleicht.
„Der Beklagte habe seine Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt“, führte das OLG zur Begründung aus. Er sei verpflichtet, sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten werde. Ein Platz müsse außerdem dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. (gmö)