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Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht ist zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof bzw. zwischen dem Amtsgericht und dem Bundesgerichtshof angeordnet.

Oberlandesgericht picture alliance / greatif | Florian Gaul

Das Oberlandesgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das im Instanzenzug zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof steht. Nach dem Amtsgericht und dem Landgericht ist das Oberlandesgericht das Gericht der zweiten beziehungsweise dritten Instanz. Selten werden Zivil- und Strafsachen in der ersten Instanz verhandelt. Es gibt zwei Ausnahmen: in Berlin wird das Oberlandesgericht als Kammergericht bezeichnet, in Bayern gibt es noch eine weitere Instanz, das Bayerische Oberste Landgericht.

Das Oberlandesgericht als Berufungs- und Beschwerdeinstanz

Die erste Instanz in der deutschen Gerichtsbarkeit bilden die 638 Amtsgerichte. Diese sind jeweils einem Landgerichtsbezirk zugeordnet. In der zweiten Instanz gibt es 115 Landgerichte, die jeweils einem Oberlandesgerichtsbezirk zugewiesen sind. Bundesweit gibt es 24 Oberlandesgerichte. Die Leitung des Oberlandesgerichts liegt beim Präsidenten des Oberlandesgerichts und einem Vizepräsidenten. In Zivilsachen ist das Oberlandesgericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz für Urteile beziehungsweise Beschlüsse des Landgerichts. Auch für die sogenannte weitere Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig. Sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen ist die weitere Beschwerde vor dem Oberlandesgericht nur in bestimmten Fällen nach Maßgabe von § 568 ZPO zugelassen.

Das OLG als Revisionsinstanz in Strafverfahren

In Strafverfahren ist das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof Revisionsinstanz. Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem das Oberlandesgericht ein Urteil der Vorinstanz, dem Landgericht, auf Rechtsverletzungen hin überprüft. Für erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichtes in der Sprungrevision ist das Oberlandesgericht gleichfalls zuständig. Anders als im Fall der Berufung übernehmen die Richter jedoch lediglich die Tatsachen aus der Vorinstanz. Es handelt sich um eine reine Tatsachenfeststellung, mit der die Richter prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht. Einlassungen der Prozessparteien zum Sachverhalt und eine erneute Beweisaufnahme sind nicht möglich.

Das Oberlandesgericht entscheidet in Strafvollstreckungssachen

Die OLG-Richter entscheiden in Fällen der Rechtsmittelbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer sowie in Fällen der obligatorischen Haftprüfung. Diese wird in Fällen einer länger als sechs Monate andauernden Untersuchungshaft angeordnet. Das OLG besteht aus Zivil- und Strafsenaten als Spruchkörper, die mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden Richtern besetzt sind. Der Bundesgerichtshof ist zuständig für Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts.