In Zeiten von CoronaSollte man jetzt seine Patientenverfügung anpassen?

Seniorin mit Maske guckt aus dem Fenster.
In Zeiten von Corona stellen sich viele die Frage, ob sie ihre Patientenverfügung anpassen sollten. Finanztest klärt auf.
Silvia Jansen, iStockphoto

Durch künstliche Beatmung länger am Leben gehalten zu werden, lehnen viele Menschen ab. Denn was zum einen lebenserlängernd wirkt, kann eben auch das eigene Leid verlängern. Wer das nicht möchte, stellt eine Patientenverfügung aus. In Deutschland macht das jeder vierte Erwachsene. In Zeiten des Coronavirus ist die künstliche Beatmung allerdings im Notfall die einzige Möglichkeit, den Erkrankten zu retten. Sollte man seine Patientenverfügung darum besser anpassen? Finanztest hat eine klare Antwort.
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Beatmung ist oft einzige Möglichkeit, Covid-19-Patienten zu retten

Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Behandlungen und Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden, wenn sich ein Patient selbst nicht mehr äußern kann. Eine künst­liche Beatmung am Lebens­ende lehnen viele Menschen durch eine entsprechende Verfügung ab.

Bei einem schweren Covid-19-Verlauf kann aber genau diese Maßnahme Leben retten. "Die Beatmung in schweren Fällen ist nahezu die einzige Möglichkeit, einen Patienten zu behandeln und zu retten, solange keine Medikamente gegen das Coronavirus verfügbar sind", sagt Dr. Christian Hermanns, Anästhesist und Notfall­arzt von der Deutschen Gesell­schaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin. "In einem Groß­teil der Fälle trägt die Beatmung dazu bei, dass sich die Lunge erholen kann und der Patient gesund wird."

Covid-19 ist kein klassischer Anwendungsfall für Patientenverfügung

Sollten also Menschen, die eine künstliche Beatmung als lebenserhaltende Maßnahme in ihrer Patientenverfügung ausgeschlossen haben, das Dokument doch besser noch einmal anpassen? Nein, meint Finanztest. Denn eine Behandlung ­wegen Covid-19 ist kein klassischer Anwendungs­fall für eine Patientenverfügung. Die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgelöste Lungenkrankheit kann zwar bei einem schweren Verlauf ­eine künst­liche Beatmung notwendig machen, für die ein Patient aber vorher in ein künst­liches Koma versetzt wird.

Genau Letzteres ist der Punkt, wie Petra Vetter, Fach­anwältin für Medizinrecht aus Stuttgart, ­erklärt: "Mit der dauer­haften Entscheidungsun­fäh­igkeit, die Voraus­setzung dafür ist, dass ­eine Patienten­verfügung über­haupt zu beachten ist, hat das künst­liche Koma nichts zu tun." In die Beatmung samt Koma­zustand hat der Patient nach Aufklärung vorher einge­willigt. Die Behand­lung ist darauf ausgerichtet, dass der Patient wieder erwacht und entscheidungs­fähig wird.

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Änderungen möglich, aber nicht nötig

Stellt sich im Verlauf einer künst­lichen ­Beatmung allerdings heraus, dass diese Therapie nicht mehr angebracht ist, müssen Ärzte ein neues Therapieziel festlegen. ­"Gibt es für den Patienten aller­ Wahrscheinlich­keit nach keine Aussicht auf Wieder­erlangung des Bewusstseins, können Ärzte dann auf Grund­lage einer Patienten­verfügung über einen Therapie­verzicht entscheiden", so Vetter. Hat ein Patient in gesunden ­Tagen in einer Patientenverfügung fest­gelegt, in solch einer Situation auf lebens­verlängernde intensivmedizi­nische Maßnahmen zu verzichten, können Ärzte gemein­sam mit seinem Bevoll­mächtigten oder Betreuer den ­Patienten­wunsch umsetzen, so Finanztest.

Menschen mit einer Patientenverfügung sollten überprüfen, ob sich ihre Meinung zu den medizinischen Maßnahmen aufgrund der aktuellen Lage geändert hat. Lehnt etwa jemand zwar grundsätzlich eine künstliche Beatmung ab, möchte aber im Falle einer Covid-19-Erkrankung, dass die Mediziner alles Erdenkliche tun, sollte er dies so genau in seiner angepassten Patientenverfügung schreiben, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wichtig sei, dass die Angaben so konkret wie möglich sind. Wenn möglich, sollte beim Verfassen einer Patientenverfügung Rücksprache mit einem Mediziner gehalten werden.

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