Nach BGH-UrteilNeue Zustell-Regeln für Paketdienste - das ist nicht mehr erlaubt

Paketkunden aufgepasst! Paketdienste wie GLS müssen ihre Zustell-Regeln ändern. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat gleich mehrere Punkte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einkassiert, die Verbraucherinnen und Verbraucher benachteiligen. Wir erklären, was sich jetzt ändert.
Das Abstellen am vereinbarten Ablageort ist noch keine Zustellung
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Paketdienst GLS. In einer Klausel hatte der Paketzusteller geregelt, dass ein Paket als zugestellt gilt, wenn es am vereinbarten Ablageort abgestellt wurde – ohne die Pflicht einer Benachrichtigung. Der BGH sah in der Klausel aber einen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben, „da sie den Dienstleister nicht verpflichtet, den Empfänger über die erfolgte Abstellung zu informieren und damit in die Lage zu versetzen, die Sendung bald an sich zu nehmen“ (Az. I ZR 212/20).
Ist der Zusteller nicht verpflichtet, über das Abstellen an einem für Dritte zugänglichen Ort zu informieren, entsteht das Risiko, dass die Sendung entwendet werden kann, erklärten die Richter in ihrem Urteil. Ohne eine entsprechende Benachrichtigung kann der Empfänger die Sendung nicht möglichst schnell an sich nehmen. Nach Ansicht des BGH ist dem Paketzusteller eine solche Benachrichtigung möglich und auch zumutbar.
Pakete dürfen nicht ohne Grund geöffnet werden
Auch die Klausel zum Öffnen von Postsendungen, zu denen auch Pakete bis 20 kg gehören, kippte der BGH. Denn dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn es für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter erforderlich ist. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind Grundrechte und werden durch die Verfassung geschützt.
Die von GLS verwendete Klausel zielte nach ihrem Wortlaut jedoch darauf ab, sich bereits bei Vorliegen von nicht näher konkretisierten Verdachtsmomenten vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu verschaffen, ohne dass es auf die Auswirkungen einer Versendung von Verbotsgut auf die betrieblichen Abläufe bei der Beklagten oder eine Gefährdung der in Rede stehenden Sendung oder anderer Postsendungen ankäme. Damit fehlt es an einer Rechtfertigung in der beanstandeten Klausel zum Eingriff in das Postgeheimnis.
Auch die Klausel zu verderblichen und temperaturgeführten Gütern ist nach Ansicht des BGH unzulässig, weil intransparent: „Der durchschnittliche, verständige und redliche Vertragspartner hat eine Vorstellung davon, welche Güter im Allgemeinen verderblich sind, wie etwa Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte oder Blumen. Er versteht den von der Beklagten vorgesehenen Beförderungsausschluss dahingehend, dass keine Güter versandt werden dürfen, die während des Transports verderben können. Da der Verbraucher jedoch die Bedingungen während des Transports nicht kennt, bleibt für ihn unklar, welche Güter in diesem Sinne verderblich sind“, so die Karlsruher Richter.
Den Beförderungsausschluss beispielsweise von Geld, unzureichend verpackten oder besonders zerbrechlichen Gütern hielt der BGH dagegen für zulässig. (Quelle: Verbraucherzentrale NRW/BGH/aze)
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