Befristete Arbeitsverträge: Darauf müssen Sie achten!

Der Ausnahme- ist zum Normalfall geworden: In Deutschland ist jeder zweite neue Arbeitsvertrag befristet. Die Zahl der Beschäftigten in einem befristeten Arbeitsverhältnis hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten mehr als verdreifacht. Das geht aus einer Anfrage der Linken an das Arbeitsministerium hervor. Besonders junge Arbeitnehmer und Frauen haben es sehr schwer, eine Festanstellung zu bekommen.
Dabei sollte ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich unbefristet erfolgen, wünscht sich auch der Gesetzgeber. Allerdings hat er gleichzeitig für die Unternehmen eine Ausnahmeregelung geschaffen: In § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Zulässigkeit einer Befristung geregelt. Und die lässt den Arbeitgebern viel Spielraum.
Denn eine zweijährige Befristung des Arbeitsverhältnisses ist jederzeit möglich. Ist das Unternehmen neu gegründet worden, ist sogar eine Befristung von vier Jahren möglich. Und von dieser Möglichkeit machen viele Arbeitgeber Gebrauch. In größeren Unternehmen ab 250 Beschäftigten erfolgen sogar 67 Prozent der Neueinstellungen befristet. Und auch Vater Staat, der eigentlich als Vorbild voranschreiten sollte, gibt ein schlechtes Bild ab: Im öffentlichen Dienst sind zwei Drittel aller Neueinstellung befristet.
Mehrfache Befristung nur bei Begründung
Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis über die obligatorischen zwei Jahre fortführen, dann hat er die Wahl: Entweder er entfristet den Vertrag und der Arbeitnehmer erhält einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Oder der Arbeitnehmer findet einen Grund, das Arbeitsverhältnis weiter zu befristen. Nach § 14 TzBfG ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses über zwei Jahre hinaus nur möglich, wenn diese durch einen "sachlichen Grund" gerechtfertigt ist. Im Gesetz werden acht Punkte aufgezählt, unter dem der Gesetzgeber einen solchen Grund sieht.
So kann eine Befristung über zwei Jahre hinaus erfolgen, wenn "der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht." Damit ist vor allem die Mitarbeit an einem bestimmten Projekt gemeint. Ebenfalls erlaubt ist eine Befristung zur Erprobung. Hier stellt sich natürlich die Frage, was es nach einer zweijährigen Zusammenarbeit noch zu erproben gibt.
Besonders beliebt ist die Befristung für Elternzeitvertretungen. Das ist laut § 14 TzBfG ohne weiteres möglich: "Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird." Denn wenn der Kollege aus dem zweijährigen Erziehungsurlaub auf seinen Arbeitsplatz zurückkehrt bedeutet das noch lange nicht, dass der eigene Vertrag entfristet wird: Ist ein anderer Kollege für ein halbes schwer Jahr erkrankt, kann der Arbeitgeber auch hierfür die Vertretung befristen.
Irgendwann müsste das doch ein Ende haben, könnte man meinen. Das fand auch eine Frau, die zwischen 1996 und 2007 mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln beschäftigt wurde. Auch sie wurde als Vertretung für jeweils fehlende Mitarbeiter eingesetzt. Die Frau fand, dass bei 13 Arbeitsverträgen in elf Jahren nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden kann und klagte auf Festanstellung. Das Gericht sah das aber anders. Eine mehrjährige begründete Ketten-Befristung verstößt nicht gegen EU-Recht und ist somit erlaubt.
Für viele Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung einen Dämpfer. Sie müssen weiterhin akzeptieren, dass Verträge auch über mehrere Jahre durch einen sachlichen Grund befristet werden. Ob dieser tatsächlich vorliegt oder nicht, kann im Streitfall nur vom zuständigen Arbeitsgericht geklärt werden. Denn nur das Gericht kann den Einzelfall beurteilen.
Kann eine Befristung dann überhaupt unwirksam sein? Durchaus. Vor allem die Nichtbeachtung der Formvorschriften kann zur Nichtigkeit einer Befristung führen. Eine Befristung muss schriftlich erfolgen. Ist das nicht geschehen, dann ist das Arbeitsverhältnis unbegrenzt gültig. Auch wenn der Arbeitnehmer ohne Vertrag angefangen hat zu arbeiten und eine Befristung erst nachträglich erfolgen soll, ist diese unwirksam. Die Verlängerung des Vertrages muss vor Ablauf des bestehenden Vertrages erfolgen. Geschieht dies nicht, läuft der nachfolgende Vertrag ebenfalls ohne zeitliche Begrenzung. Es kann sich also lohnen, die verschiedenen Verträge von einem Arbeitsrechtler checken zu lassen.
Wer bei einer Neueinstellung einen befristeten Vertrag erhält, sollte bedenken: Ein guter Arbeitgeber ist langfristig eigentlich immer daran interessiert, gutes Personal zu halten. Wer in den beiden ersten Jahren einen guten Job macht gibt an seinem Chef die beste Empfehlung ab, einen unbefristeten Vertrag zu bekommen.