Alle Rechte und Pflichten im Überblick
Bahnstreik! Das müssen jetzt Arbeitnehmer und Bahnfahrer wissen
Wer mit der Bahn reisen will, braucht erneut starke Nerven!
Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hat wieder zu einem Streik aufgerufen, diesmal über 35 Stunden. Was Arbeitnehmer und Reisende jetzt wissen müssen.
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Streik bei der Deutschen Bahn für 35 Stunden
Los gehen soll es mit dem Bahnstreik im Personenverkehr am Donnerstag (07.03.) um 2.00 Uhr nachts. Der Ausstand soll dann bis zum frühen Freitagnachmittag (circa 13 Uhr) dauern. Außerdem hat die GDL einen Wellenstreik angekündigt.
Auch wenn die Deutsche Bahn wie bei den vier vergangenen Arbeitskämpfen für den Fernverkehr erneut einen Notfahrplan erstellen dürfte, werden zahlreiche Verbindungen wegen des Streiks ausfallen.
Lese-Tipp: Streik-Wahnsinn geht weiter - Lokführergewerkschaft GDL legt Deutsche Bahn wieder lahm
Für Arbeitnehmen und Reisende hat das zahlreiche Konsequenzen. Was Betroffene jetzt wissen sollten.
Zug fährt wegen Bahnstreik nicht
Fährt der Zug nicht oder wird absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, kann man den Ticketpreis zurückverlangen. Man hat aber auch die Möglichkeit, die Reise zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten oder fortzusetzen, wobei man auch eine andere, vergleichbare Verbindung zum Zielort wählen kann.
Zudem hat die Deutsche Bahn wieder Sonderkulanz-Regelungen getroffen, die etwa auch das Vorverlegen einer im Streikzeitraum geplanten Fahrt möglich machen.Wenn ihr für diesen Zeitraum eine Reise gebucht habt, haben ihr nun folgende Möglichkeiten:
Wenn ihr bis einschließlich 04.03.2024 ein Ticket für eine Reise im Zeitraum vom 07.03.2024 bis 08.03.2024 gekauft habt und diese Reise aufgrund des GDL-Streiks verschieben möchtet, könnt ihr euer Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Die Zugbindung ist aufgehoben. Das Ticket gilt dabei für die Fahrt zum ursprünglichen Zielort auch mit einer geänderten Streckenführung. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei storniert werden.
Im Rahmen einer Sonderkulanz können ihr eure Reise auch vorverlegen und bereits ab Montag, 04.03.2024 bis einschließlich Mittwoch, 06.03.2024 früher fahren.
Euer Zug ist ausgefallen bzw. wird ausfallen und ihr möchtet komplett auf die Reise verzichten? In diesem Fall könnt ihr von der Reise zurücktreten und euch den vollen Fahrpreis für das Ticket ohne Abzüge erstatten lassen.
Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) hat unter soep-online.de/rechte-bahnreisen in übersichtlicher Form wichtige Rechte Bahnreisender aufgeschlüsselt - beispielsweise auch, wann Sie sich ein Fernbus-Ticket kaufen und sich die Ausgaben dafür im Nachgang von dem Bahnunternehmen zurückholen können.
Die söp vermittelt als neutrale Instanz bei Zwist zwischen Reisenden und - vor allem - Bahnunternehmen und Airlines. Dorthin kann man sich kostenlos wenden. Etwa, wenn es Streit um Erstattungen gibt.
Lese-Tipp: Hat sich der GDL-Boss zum Streik gelogen? Deutsche Bahn ist zu Kompromiss bereit!
Zug fährt wegen Bahnstreik nicht mehr weiter
Wer unterwegs strandet, hat bei Verspätungen von mehr als einer Stunde oder Zugausfällen Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.
Ist klar, dass es an einem Tag nicht mehr weitergeht, muss das Bahnunternehmen für eine Unterbringung in einem Hotel oder in einer anderweitigen Unterkunft (laut EU-Regeln) sorgen und den Transfer dorthin organisieren.
Wer auf eigene Faust ein Hotelzimmer bucht, sollte sich vorher von der Bahn bestätigen lassen, dass keine Weiterfahrt möglich ist und sie nicht mit einer Unterkunft helfen kann.
Entschädigung bei Verspätung wegen Bahnstreik
Kommt der Zug mehr als eine Stunde zu spät am Ziel an, kann man 25 Prozent des Fahrpreises verlangen, bei mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent.
Laut söp besteht der Anspruch auf die Verspätungsentschädigung auch dann, wenn die verspätete Ankunft am Zielort durch eine in Anspruch genommene Alternativbeförderung erfolgt. Das heißt im Klartext: Wer sein Zugticket wegen eines Zugausfalls zu einem späteren Zeitpunkt nutzt, dem stehen demnach 50 Prozent Erstattung zu.
Wichtig: Droht man durch einen Zugausfall einen gebuchten Flug zu verpassen, haftet die Bahn nicht für mögliche Folgekosten.
Alternative Reisemöglichkeiten bei Bahnstreik
Alternativen könnten Züge von Unternehmen sein, die nicht bestreikt werden. Immerhin hat die GDL bereits mit mehreren privaten Bahnunternehmen Tarifverträge abgeschlossen. Die werden nicht bestreikt.
Wer die Schienen meiden und lieber auf die Straße ausweichen möchte, kann sich einen Platz in einem Fernbus buchen. Und wer selbst fahren will, für den könnte ein Mietwagen eine Alternative sein. Oder die Fahrt im eigenen Auto.
Auch ein Inlandsflug könnte eine Option sein, auch wenn die Auswahl aufgrund des zeitgleichen Warnstreiks bei der Lufthansa begrenzt sein dürfte.
Lese-Tipp: Nächster Verdi-Warnstreik bei Lufthansa trifft Passagiere
Hat man eine Alternative im Blick, stellt sich die Frage: Wer zahlt dafür? Die Antwort: in der Regel zahlt man selbst. Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Bahnunternehmen zwar eine Busfahrkarte oder Bahnfahrkarte erstatten. Doch so ein Anspruch besteht laut EU-Regeln nur dann, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit eine Weiterfahralternative anbietet. Oder wenn die Kundin oder der Kunde sich vorher das Okay des Unternehmens geholt hat (Artikel 18 der EU-Verordnung).
Grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattungen gibt es für alternativ gebuchte Flugtickets oder Mietwagen, erklärt der Jurist André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ).
Ausnahme: Das Bahnunternehmen bietet Flug oder Mietwagen von sich aus als alternative Beförderung an. In der Praxis aber dürfte ein solcher Beförderungsdienst in der Regel eher ein Reisebus sein, den die Bahn organisiert oder eine Fahrt mit dem Taxi, so der Fachmann.
Muss ich trotz Bahnstreik pünktlich zum Job?
Auch wenn die Bahnen streikbedingt nur nach Notfallfahrplan fahren, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pünktlich im Betrieb oder Unternehmen erscheinen.
Denn nur weil die Deutsche Bahn ihre Züge nicht auf die Gleise bringen kann, darf ein Angestellter nicht einfach zu Hause bleiben. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.
„Ich muss zur Arbeit und ich muss pünktlich erscheinen“, erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke die Rechtslage. „Ist der Streik angekündigt, dann darf der Arbeitgeber sogar erwarten, dass man früher losfährt.“ Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehme.
Für Pendlerinnen und Pendler heißt das: Für die Streiktage nicht auf Bus und Bahn verlassen, sondern Alternativen suchen. Dabei müssen Beschäftigte in der Regel auch höhere Kosten in Kauf nehmen, etwa weil sie mit dem Auto zur Arbeit fahren.
„Auch spontanes Homeoffice ist keine Option. Es sei denn, es gibt eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“, warnt Mutschke. (mit dpa/aze)