Rechtsexperte erklärt, was straffrei möglich ist Nackt sonnen? Was erlaubt ist und was nicht

Wer andere mit seiner Nacktheit stört, kann schnell mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Wo lässt sich bedenkenlos an streifenfreier Bräune arbeiten? Zwei Rechtsanwälte klären auf.
Sie wollen streifenfreie Bräune? Dann sollten Sie sich besser an keinem Ort sonnen, an dem sich jemand von Ihrer Nacktheit belästigt oder gestört fühlen könnte. Darauf weist der Rechtsanwalt Henning J. Bahr hin. Ein FKK-Strand etwa könnte ein geeigneter Ort sein - oder aber das eigene Zuhause.
„Auf dem eigenen, nicht einsehbaren Balkon können Sie an Ihrer streifenfreien Bräune arbeiten“, sagt die Rechtsanwältin Charlotte Gaschke. Nicht einsehbar bedeutet in diesem Fall: Weder Nachbarn noch Passanten sollten Einblicke erhaschen können.
Ein Blick in den Mietvertrag oder in die Hausordnung gibt zusätzliche Sicherheit. Denn darin kann der bekleidungsfreie Aufenthalt auf dem Balkon, der Terrasse oder dem Garten ausgeschlossen sein, um Belästigungen zu vermeiden.
Sich im Freien - etwa in einer öffentlichen Parkanlage - zu sonnen, kann einem für gewöhnlich niemand verbieten. „Soll das Sonnen allerdings ohne Bekleidung stattfinden, darf man sich üblicherweise nur an dafür ausgewiesenen Orten nackt aufhalten, beispielsweise am FKK-Strand“, sagt Henning J. Bahr. Hier kann man davon ausgehen, dass sich niemand belästigt fühlt. „Wer sich splitterfasernackt im Stadtpark sonnt, riskiert ein Bußgeld, wenn sich andere dadurch belästigt fühlen“, so Bahr. Das kann zwischen 5 und 1.000 Euro liegen. Üblicher sei zunächst aber ein Platzverweis.
Wer sich durch die Nacktheit in der Öffentlichkeit einen Lustgewinn verschafft, überschreitet die Grenze zum Exhibitionismus und macht sich strafbar. Das kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. „Das Strafgesetzbuch bezieht sich hier übrigens ausdrücklich auf exhibitionistische Handlungen durch Männer“, sagt Rechtsanwalt Bahr. „Frauen können in diesem Zusammenhang also nicht belangt werden.“
Sexuelle Handlungen hingegen sind eine Ordnungswidrigkeit und können zudem eine Abmahnung durch den Vermieter nach sich ziehen. „Wenn man sich also draußen nicht nur nackt bewegt, sondern auch sexuell vergnügt, sollte man sicherstellen, dass man weder gesehen wird noch anderweitig die Aufmerksamkeit anderer auf sich zieht“, so Bahr. Zudem sollte man sich nicht in der Nähe eines Spielplatzes, einer Schule oder einer Kita befinden. Auf einer einsamen Waldlichtung oder an einem Bergsee müsse man hingegen nicht unbedingt mit Passantinnen und Passanten rechnen, die sich durch das Liebesspiel belästigt fühlen.
Verwendete Quellen: awi/dpa


