Wann das Smartphone zur Falle wirdDarf ich am Job mein Handy checken? Das sind eure Rechte!

Insta, TikTok, Chats und Co.: Wann ist das private Handy am Arbeitsplatz gestattet - und wann nicht? Ein Fachanwalt erklärt, welche Regeln gelten.
Kurz mal eine private Nachricht beantworten oder durch Social Media scrollen – was für viele im Alltag selbstverständlich ist, ist am Arbeitsplatz meistens unangebracht. Doch ein komplettes Handyverbot gibt es selten. Wann ist die Grenze bei der Nutzung des Smartphones also überschritten?
„Meistens ist die Handynutzung am Arbeitsplatz gar nicht geregelt“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wer also kurz eine Nachricht oder einen dringenden Anruf beantworten möchte, kann dies in der Regel auch ohne Probleme machen. Dabei sollte trotzdem darauf geachtet werden, dass die Nutzung verhältnismäßig und nur kurzzeitig stattfindet.
Wird das Handy aber nicht für wichtige Anliegen verwendet, sondern für längere Konversationen, zum Browsen von Social Media oder als sonstiger Zeitvertreib, kann das Konsequenzen haben. Im Grunde stellt das nämlich einen Arbeitspflichtenverstoß dar, so Meyer. Der Arbeitgeber kann dann eine Ermahnung oder sogar eine Abmahnung aussprechen. Ein sofortiger Kündigungsgrund ist das allerdings nicht.
In einzelnen Fällen kann die Nutzung des Handys auch im kompletten Betrieb verboten sein. Das kann etwa vorkommen, wenn es sich um einen Job im Sicherheitsbereich handelt. Hier kann es dann klare Vorgaben geben, ob das Handy generell überhaupt benutzt werden darf, oder ob bestimmte Apps und Programme einfach nicht geöffnet und verwendet werden dürfen.
Ein weiterer Aspekt ist die Kamerafunktion von Handys. Die kann den Arbeitgeber berechtigterweise dazu veranlassen, die Nutzung von Handys im Betrieb zu verbieten, um unerwünschte Aufnahmen zu verhindern. Da heute fast alle Smartphones eine Kamera haben, kann dies de facto einem Handyverbot gleichkommen.
Übrigens: Auch der Betriebsrat hat einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1 ABR 24/22) zufolge kein Mitbestimmungsrecht in dieser Frage. Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhalten, welches mitbestimmungsfrei ist, im Vordergrund steht und somit kein Mitbestimmungsrecht beim Handyverbot besteht
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Verwendete Quellen: awi/dpa


