Anwalt für Arbeitsrecht klärt aufVorgezogene Weihnachtsferien wegen Corona: Welche Rechte haben berufstätige Eltern?

Für gewöhnlich beginnen die Winterferien in den Bundesländern erst kurz vor Weihnachten, meist am 23. Dezember. Doch auch hier gilt, wie so oft in diesem Jahr: Corona macht alles anders. Aufgrund der angespannten Pandemie-Lage sollen die Weihnachtsferien in diesem Jahr auf den 19. Dezember vorverlegt werden, wie Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder am Mittwoch beim Corona-Gipfel beschlossen haben. So sollen Schüler die Möglichkeit bekommen, ihre Sozialkontakte bereits einige Tage vor den Familienfeierlichkeiten noch stärker zu reduzieren.
Die spontane Vorverlegung der Ferien stellt viele berufstätige Eltern nun jedoch vor eine neue Herausforderung: Wie betreue ich mein Kind an diesen Tagen, wenn ich kein Homeoffice machen kann? Was, wenn ich meine Urlaubstage schon aufgebraucht habe? Muss mir der Vorgesetze dann bezahlten Urlaub genehmigen? Wir haben darüber mit Sebastian Kuth, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gesprochen.
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Habe ich das Recht darauf, der Arbeit fernzubleiben, damit ich mein Kind betreuen kann?
"Wenn noch Urlaubstage da sind, muss der Chef den Urlaub auch gewähren", sagt Sebastian Kuth, Fachanwalt für Arbeitsrecht, „es sei denn, es sprechen dringende betriebliche Erfordernisse dagegen.“ Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn in genau diesen Tagen der normale Arbeitsbetrieb durch den Wegfall des Mitarbeiters nicht aufrechterhalten werden kann. Nimmt der Arbeitnehmer seine regulären Urlaubstage, so sind diese natürlich auch bezahlt.
Was, wenn meine Urlaubstage schon aufgebraucht sind? Muss ich dann unbezahlten Urlaub nehmen?
Gerade jetzt, am Ende des Jahres, haben viele Arbeitnehmer ihre Urlaubstage bereits aufgebraucht. Was dann? Aus dem § 616 BGB erschließe sich, so Sebastian Kuth, dass bezahlter Sonderurlaub möglich ist, wenn „ohne eigenes Verschulden“ eine vorübergehende Verhinderung besteht. Dieser Passus könne grundsätzlich auch bei den vorgezogenen Schulferien greifen. Allerdings müssten Eltern erst einmal sicherstellen, dass wirklich keine anderweitige Betreuung des Kindes möglich ist, etwa durch Verwandte oder die Notbetreuung in der Schule.
Der Fachanwalt rät jedoch dazu, den eigenen Arbeitsvertrag zu studieren, um sicherzustellen, dass darin nichts festgelegt wurde, was dieser Regelung im § 616 BGB widerspricht. In Tarifverträgen etwa seien häufig andere Regelungen für vorübergehende Verhinderung festgesetzt. Aus seiner Erfahrung heraus sei es hilfreich, dann so früh wie möglich das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen. Dabei finde sich in den meisten Fällen eine Lösung.
Kann ich die Betreuung auch über die Kinder-Krankentage regeln?
Die klare Antwort des Experten: Nein. „Kinder-Krankentage haben damit nichts zu tun“, sagt Sebastian Kuth. Um diese in Anspruch nehmen zu können, müsse das Kind auch tatsächlich krank sein.
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