Falscher Name kann teuer werdenDarauf sollten Sie bei der Bezeichnung von selbstgenähten Stoffmasken achten!

24.03.2020, Hessen, Frankfurt/Main: Fachanleiterin Kerstin Jentschke vom "Cariteam" der Caritas Frankfurt zeigt ihre soeben fertig gestellte Mundschutzmaske. Zur Zeit näht sie mit ihren Kolleginnen die auskochbaren Masken aus bunten Baumwollstoffen selbst. Diese werden zum Beispiel dringend in der Altenpflege benötigt . Normalerweise können im "Cariteam" Langzeitarbeitslose, Asylbewerber oder Geflüchtete berufliche Erfahrungen sammeln. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Wer Mund-Nasen-Masken verkaufen oder spenden will, sollte vorsichtig sein.
fru rho, dpa, Frank Rumpenhorst

Wegen der Corona-Pandemie gilt bundesweit eine Maskenpflicht. Viele Menschen greifen deshalb zu Nadel und Faden und nähen sich ihren Mudschutz selbst (wie Sie Ihre Maske kinderleicht selbst nähen, zeigen wir Ihnen hier Schritt für Schritt). Wer jetzt aus Not oder Hilfsbereitschaft selbst Stoffmasken herstellt und diese verkaufen oder spenden will, sollte aufpassen, damit er nicht unliebsame Post von Abmahnanwälten erhält. Denn wer für die selbstgenähten oder -gebastelten Artikel die falsche Bezeichnung verwendet, könnte sich unnötigen Ärger einhandeln – und das kann teuer werden.
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Selbstgenähte Masken sind kein Medizinprodukt

Wer die Masken nicht nur für sich selbst herstellt, sondern sie an andere weitergeben will, sollte dabei dringend die Wörter „Atemschutz“ und „Mundschutz“ vermeiden. Davor warnt unter anderem die IT-Recht Kanzlei München. Denn diese Begriffe sind Medizinprodukten vorbehalten, also Masken, die klinisch bewertet wurden und eine CE-Kennzeichnung haben. Das ist bei selbst genähten Stoffmasken natürlich nicht so.

Es reiche auch nicht aus, Masken unter diesen kritischen Bezeichnungen anzubieten und in der Beschreibung darauf hinzuweisen, dass es sich um keine medizinischen Produkte handelt, geben die Experten zu bedenken.

Abmahnungen, Straf- und Bußgeldverfahren möglich

Wenn diese Produkte trotzdem als Mund- und/oder Atemschutzmasken angeboten werden, begründe dies Verstöße gegen die produktspezifischen Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) und gegen das Irreführungsverbot nach Paragraf 4 Absatz 2 des MPG, schreibt Rechtsanwalt Phil Salewski.

Die Folge könnten nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern auch Straf- und Bußgeldverfahren sein. Salewski rät deshalb, auf den Zusatz "Schutz" zu verzichten. Unproblematisch seien Begriffe wie Mundbedeckung, Mund- und Nasen-Maske oder Behelfsmaske, auch „Behelfsmundschutz“ wäre wahrscheinlich okay.

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Auch die Jun Rechtsanwälte warnen auf Facebook auf ähnliche Weise: "Designt, näht oder klebt! Ob aus Kaffeefiltern, Stoff oder Zellulose. Ihr habt keine Rechtsprobleme, solange ihr es nicht als AtemSCHUTZmaske vertreibt. Mundbedeckung, Gesichtsmaske, Mund-Shirt, Nasenstoff - all das geht in Ordnung."

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