Schätzungsankündigungen werden verschickt

Post vom Finanzamt wegen Grundsteuer: So reagieren Sie richtig

ARCHIV - 09.09.2010, Brandenburg, Sieversdorf: ILLUSTRATION - Eine Frau hält  Euro-Geldscheine und einen Grundsteuerbescheid vor ihrem Haus im brandenburgischen Sieversdorf (Oder-Spree) in der Hand (Illustration zum Thema Grundsteuer). Bis Ende Juni
Die Finanzämter verschicken Grundsteuer-Schätzungsankündigungen.
hgr geo, dpa, Patrick Pleul

von Aristotelis Zervos

Die Finanzämter verschicken gerade Post an rund vier Millionen Grundstückseigentümer: Warum Betroffene jetzt reagieren sollten und was sie beachten müssen.

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Finanzämter verschicken Schätzungsankündigungen

36 Millionen Grundsteuererklärungen mussten abgegeben werden. Bis Ende Januar 2023 – in Bayern bis Ende April 2023 – war Zeit dafür. Die Fristen sind abgelaufen, rund vier Millionen Grundsteuererklärungen sind immer noch nicht eingereicht worden.

Auch wegen den Diskussionen rund um die Grundsteuer sind die Finanzämter bislang recht kulant mit dem Thema umgegangen, haben vielen Fristverlängerungen zugestimmt. Doch langsam wird die Zeit knapp, der Druck wächst. Deshalb verschicken die Finanzämter jetzt Briefe mit einer Schätzungsankündigungen. Allein in Nordrhein-Westfalen sind bereits Briefe an rund 235.000 Gundstückseigentümer verschickt worden.

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Die Folge einer nicht abgegebenen Grundsteuererklärung: Wer die Frist verstreichen lässt und auf Erinnerungsschreiben nicht reagiert, der wird geschätzt. Und das kann teuer werden. Denn die Schätzungen des Finanzamts können deutlich höher liegen.

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Auf Schätzungsankündigung des Finanzamts richtig reagieren

Liegt die Schätzungsankündigung des Finanzamts im Briefkasten, haben Eigentümer zwei Möglichkeiten:

  1. Erklärung abgeben
    In der Schätzungsankündigung gibt das Finanzamt dem Grundstückseigentümer eine letzte Chance, die Grundsteuererklärung abzugeben. Dafür gibt es spezielle Software. Oder man beauftragt einen Steuerberater mit der Erklärung.
  2. Einspruch einlegen:
    Gegen die Ankündigung selbst muss man noch keinen Einspruch einlegen. Erfolgt gegen Ende des Jahres die offizielle Schätzung, kann der Grundstückeigentümer dagegen Einspruch einlegen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

    Einspruch gegen falsche Bewertung: Ist das Grundstück falsch bewertet worden? Das Finanzamt prüft den Einspruch dagegen und passt den ermittelten Wert an, wenn der Einspruch erfolgreich ist.

    Einspruch wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit: Es laufen bereits erste Klagen gegen die Grundsteuer, die Rechtslage ist noch nicht abschließend geklärt. Deshalb kann der Einspruch auch aus diesem Grund erfolgen, das Finanzamt stellt den Fall zurück, bis das Verfassungsgericht entschieden hat.

Lese-Tipp: Das droht Immobilienbesitzern, wenn sie die Erklärung nicht rechtzeitig abgeben

Wegen der Grundsteuer muss noch niemand nervös werden. Wer die Erklärung noch nicht abgegeben hat, sollte das jetzt aus eigenem Interesse nachholen. Es gibt noch eine letzte Chance.