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Neues Gesetz soll Chefs und Vermietern Kündigungen leichter machen

Eine Gesetzesänderung soll Kündigungen von Arbeits- und Mietverhältnissen deutlich leichter machen.
Worauf sich Arbeitnehmer und Mieter bald einstellen müssen.
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Bundesjustizminister setzt auf Digitalisierung
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will mit einer Gesetzesänderung dafür sorgen, dass im privaten Rechtsverkehr nicht mehr so häufig eigenhändig unterschriebene Papierurkunden vorgelegt werden müssen.
Die neuen Kündigungs-Regeln sollen Teil des geplanten Bürokratieentlastungsgesetzes werden.
In einem Vorschlag des Bundesjustizministeriums heißt es: „Die elektronische Form wird künftig als Regelform ausgestaltet und an die Stelle der Schriftform treten, wenn nicht die Schriftform durch europäische oder internationale Regelungen zwingend vorgegeben ist.“
Die Schriftform solle damit nur noch als Ersatzform für die elektronische Form beibehalten werden.
Kündigung von Arbeitsverträgen: Elektronische Form soll Normalfall werden
Damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam wird, bedarf es beispielsweise aktuell der Schriftform.
"Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform", erklärt Rechtsanwalt Johannes Schipp die derzeitige Rechtslage. Die elektronische Form schließt das Gesetz explizit aus.
Kündigungen per E-Mail seien daher ebenso unwirksam wie Kündigungen, die per Fax versendet werden, so Schipp. Auch Kündigungen des Arbeitsverhältnisses per SMS oder Messengerdienst sind nicht möglich. Das gilt für Kündigungen durch den Arbeitnehmer ebenso wie für Kündigungen durch die Arbeitgeberseite. „Es muss das Originalschriftstück sein und dieses muss eigenhändig unterschrieben sein", sagt Rechtsanwalt Schipp.
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In dem Vorschlag von Buschmann ist es umgekehrt. Hier heißt es jetzt: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der elektronischen Form.“ Auch für Gewerbemietverträge und Pachtverträge soll die elektronische Form zur Regel werden.
Erleichtern sollen die vorgeschlagenen Änderungen auch die Wahrung von Fristen im Rechtsverkehr.
Beispielsweise ist eine Kündigung von Wohnraum laut Gesetz spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Daran soll sich auch nichts ändern. Wenn ein Mieter seine Wohnung kündigen will, muss er derzeit allerdings sicherstellen, dass er sein unterschriebenes Kündigungsschreiben rechtzeitig persönlich übergibt oder per Post aufgibt.
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Künftig soll es für die Wirksamkeit der Kündigung möglich sein, dass der Mieter eine Kopie des Schreibens - etwa per Smartphone-Foto - über E-Mail oder einen Messenger wie WhatsApp verschickt. Das erleichtert die Einhaltung der Kündigungsfrist enorm. Der Vermieter kann dann anschließend noch das Originalschreiben verlangen.
Ganz wichtig: An den vereinbarten Kündigungsfristen selbst, ändert das alles nichts.
Das Bürokratieentlastungsgesetz befindet sich gerade in der Abstimmung mit den anderen Ressorts der Regierung. Das Eckpunktepapier sieht unter anderem auch noch vor, dass auch die Erteilung von Arbeitszeugnissen ebenfalls in elektronische Form ermöglicht werden soll. (dpa/aze)