Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt

Nackt-Sonnenbaden im Hof ist kein Grund zur Mietminderung

Urteil
Nackter Vermieter? Kein Grund für eine Mietminderung (Symbolfoto). iStock; Montage rtl.de

Der Vermieter nackt auf dem Balkon? Das ist kein Grund für eine Mietminderung! Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden. Durch den nackten Menschen werde „die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt“. Das ästhetische Empfinden spiele dabei keine Rolle, heißt es weiter. Es liege keine „grob ungehörige Handlung“ vor. Außerdem sei die Sonnenliege nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge.

Nackt in der Sonne liegen ist keine eine „grob ungehörige Handlung“

Das nackte Sonnenbad war nur ein Teil der angeblichen Mängel, die das Gericht in diesem Fall beschäftigten. Das Haus liege „in einem sehr gehobenen Wohngebiet“ im Frankfurter Westend, das Umfeld biete „Ruhe und Gediegenheit“. Das Haus wird als Wohnhaus genutzt, es gibt aber auch eine Büroetage.

Bei dem Rechtsstreit gab es zwei Parteien: Partei eins ist der Vermieter. Der sonnt sich gern nackt und er hatte geklagt. Gegen Partei zwei, die Mieterin. Das ist eine Personalberatung. Sie störte sich am Anblick des unbekleideten Sonnenanbeters und hatte deswegen die Miete gemindert.

Die jetzige Verhandlung vor dem OLG war nicht die erste Auseinandersetzung vor Gericht. Zuvor hatte bereits das Amtsgericht der Klage des Vermieters überwiegend stattgegeben. Der Mann wollte die ausstehenden Mieten eintreiben. Die Mieterin ging in Berufung.

Personalberatung moniert noch weitere Mängel - ohne Erfolg

Dort urteilte das OLG, dass eine Mietminderung in dem betreffenden Fall nur eine Mietminderung nur wegen umfangreicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft gerechtfertigt sei. Wegen Lärm und Staub seien 15 Prozent angemessen.

Die Personalberatung hatte die Miete noch weiter drücke wollen. Erfolglos. „Weitergehende Minderungsgründe bestehen dagegen nicht“, so das Urteil nach einem Ortstermin. Das angeblich im Flur abgestellte „Gerümpel“ gehe nicht „über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß“ hinaus. Auch Essensgerüche seien kein Grund. In einem gemischt genutzten Haus gehöre es dazu, „dass man sich gelegentlich ein Mittagessen kocht“.

Beim Ortstermin trafen die Juristen auch auf keinen nackten Mann im Flur. Die Mieterin hatte behauptet, dass der Vermieter sich bereits unbekleidet durch das Treppenhaus zum Hof begebe. Während des Ortstermins war das nicht der Fall. Der Kläger habe glaubhaft bekundet, immer einen Bademantel zu tragen, den er erst unmittelbar vor der Sonnenliege ausziehe, so das Gericht. (dpa/uvo)