10. Januar 2022 - 14:54 Uhr
Steigende Inzidenz führt zu Kontaktbeschränkung
Die 7-Tage-Inzidenz in Hessen liegt aktuell bei 363,1. Immer mehr hessische Großstädte fallen nun unter die Hotspotregeln, die ab einer Inzidenz von 350 greifen. Trotz angezogener Regeln vor Weihnachten und vermehrten Booster-Impfungen, bleiben Kontaktbeschränkungen und strenge "Hotspot-Regelungen" nicht aus. An dieser Stelle folgt ein Überblick über die aktuell geltenden Regeln:
Hotspots: Hier gelten verschärfte Regeln

Für Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt und Fulda gelten ab sofort verschärfte "Hotspot-Regelungen". Der Hochtaunuskreis und Offenbach werden nach Angaben des Sozialministeriums ab Dienstag zum Hotspot. Die Regelungen greifen für Kommunen ab einer Inzidenz von über 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen und legen für Veranstaltungen im Kultur-, Sport und Freizeitbereich sowie im Innenbereich der Gastronomie eine 2G-Plus Regelung fest. Im Außenbereich gilt nun 2G. Des Weiteren herrschen in Fußgängerzonen eine Maskenpflicht und Alkoholverbot an gutbesuchten Plätzen.
In ganz Hessen gelten folgende Regeln

Die aktuellen Corona- Regeln für Hessen beinhalten außerhalb der Hotspots eine allgemeine Maskenpflicht im Innenbereich und im Außenbereich, bei nicht möglicher Einhaltung des Mindestabstandes. In öffentlichen Bereichen gilt eine erneute Kontaktbeschränkung von maximal zehn Personen. Bei Anwesenheit einer ungeimpften Person im öffentlichen Raum, sollte sich ausschließlich der eigene Haushalt mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Beide Regelungen werden vom hessischen Sozialministerium auch für den privaten Raum empfohlen.
Der Zutritt zu ÖPNV, dem Arbeitsplatz, der Schule und Hochschule kann nur durch einen 3G- Nachweis erfolgen. Der Arbeitgeber muss bei Möglichkeit das Arbeiten aus dem Home-Office erlauben. In Schulen und Hochschulen findet weiterhin Präsenzunterricht statt. Touristische Übernachtungen sind unter 2G-Pflicht möglich, ansonsten 3G mit täglichen Tests. Der Betrieb von Tanzlokalen ist weiterhin landesweit untersagt.
Körpernahe Dienstleistungen haben mit Ausnahme von Friseuren, sowie medizinischen und hygienischen Behandlungen (3G), ebenfalls die 2G Regelung mit zusätzlicher FFP2-Maskenpflicht. Im Einzelhandel gilt 2G mit Ausnahme von Geschäften der der Grundversorgung (3G). Darunter fallen Lebensmittelmärkte und Drogerien.
Das gilt an Orten mit einer Inzidenz unter 350
Sofern eine Kommune noch nicht unter die Hotspot-Regelung fällt, gelten für Gastronomie und Freizeitveranstaltungen wie Sport und Kulturstätten im Innenbereich eine 2G-Regelung.
(hdi)