Und was Sie beachten müssenHunderte Euro sparen: Bei welchen verbreiteten Mängeln Sie die Miete kürzen dürfen

Viele Mieter blicken mit Sorge auf den Winter: Durch die ständigen Steigerungen von Strom- und Heizkosten wird die Miete immer teurer. Zeit, bei Mängeln genauer hinzuschauen und die Probleme anzugehen – oder berechtigt die Miete zu kündigen. Wir erklären, welche Rechte Sie haben und worauf Sie achten sollten.
Gerichtsurteile zeigen, wann die Miete gemindert werden darf
Ein Beispiel: Die Heizung klopft Tag und Nacht, Entlüften ist wegen des Alters der Heizkörper nicht möglich und Vermieter und Hausverwaltung rühren sich nicht. In diesem Fall bleibt Mietern oftmals nur eine Mietminderung, um zumindest eine finanzielle Entschädigung zu haben.
Laut einer Mietminderungstabelle ist Lärmbelästigung durch einen Ausfall der Zentralheizung ein Grund für eine Mietminderung von 17 Prozent. Das geht aus einer Entscheidung des Landesgerichts Darmstadt von 1980 zurück.
Andere Störfaktoren, etwa eine Heizung die Räume in den Wintermonaten nicht auf über 16 Grad heizt, können sogar für Mietminderungen von 30 Prozent rechtfertigen. Fällt die Heizung ganz aus, haben Gerichte Minderungen von 50 Prozent durchgewunken.
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Aber auch in absurderen Fällen haben Gerichte in der Vergangenheit eine Mietminderung für angebracht gehalten:
100 Prozent, weil die Wohnung bereits von zwei weiteren Personen belegt war
85 Prozent, wegen eines Ausfalls der Gasversorgung – keine Heizung, Warmwasser oder Kochmöglichkeit in den Wintermonaten
33 Prozent, wegen erheblicher Geruchsbelästigung durch Tierhaltung (Frettchen) eines anderen Mieters im Haus
30 Prozent, wegen eines Bordells im Haus
25 Prozent, wegen Taubenhaltung Dritter
Ihre Erfahrung interessiert uns:
Doch worauf müssen Mieter achten, bevor sie die Miete mindern?
Zunächst sei es wichtig, sich die eigenen Mängel genau anzusehen, erklärt André Juffern, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbund NRW e.V. auf Anfrage von RTL. „Bei Fehlfunktionen der Heizung muss differenziert werden, ob diese wirklich eine Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Wohnung hat, dies ist z.B. regelmäßig der Fall, wenn Mindesttemperaturen nicht erreicht werden.“
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Sollte ein relevanter Mängel vorliegen, haben Mieter die Möglichkeit einer Mietminderung. „Selbstverständlich klären wir die Ratssuchenden über Ihr Rechte zur Mietminderung auf und weisen auf alle möglichen Handlungsoptionen hin“, erklärt Juffern. „Ob wir dann zu der Durchsetzung einer berechtigten Mietminderung raten, ist immer eine Frage des Einzelfalls, neben der streng juristischen Möglichkeit spielen auch Aspekte wie z.B. die Beweisbarkeit und das generelle Verhältnis zwischen den individuellen Vertragsparteien eine Rolle.“
Aber Vorsicht!
Nicht jede defekte Heizung ist direkt ein Fall für eine Mietminderung. „Bei einer Fehlfunktion, die lediglich zu unnötig hohen Kosten führt, kommt statt einer Mietminderung eher ein Schadensersatzrecht in Betracht“, erklärt Juffern.
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Der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbund NRW e.V. erklärt außerdem: „Voraussetzung für eine Mietminderung wegen eines Mangels ist grundsätzlich, dass dem Vermieter der Mangel gemeldet wurde“, so André Juffern. Mieter seien aber rechtlich nicht verpflichtet, den Vermieter dann über die geplante Mietminderung zu informieren.
Allerdings rät Juffern zu diesem Schritt. „Generell ist die Erfahrung aus den Mietervereinen, dass einseitige Maßnahmen oft zu Problemen im Mietverhältnis führen, daher sollte zunächst immer die Kommunikation mit der Vermieterseite gesucht werden“, berichtet Juffern.
Die Mietervereine des Deutschen Mieterbundes e.V. bieten Mietern Beratungen an. Auch die Verbrauchzentrale hilft beim richtigen Umgang mit Mietmängeln und berät individuell.