Haustiere im Mietvertrag verboten?Diese Tiere dürfen Sie trotzdem halten!

Hund und Kaninchen kuscheln im Körbchen
Eins dieser beiden kann als Haustier auf keinen Fall rausgeworfen werden.
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Der Wunsch nach einem tierischen Mitbewohner ist groß – aber was, wenn sich der Vermieter querstellt? Oft haben Mieter hier trotzdem ganz gute Chancen, denn ein generelles Verbot von Haustieren im Mietvertrag ist unwirksam. Finanztest erklärt jetzt, welche Rechte Sie zu Hause haben.

Kleintiere: Keine Erlaubnis notwendig

Ein Dsungarischer Zwerghamster (Phodopus sungorus) sitzt am 11.03.2015 in einer Zoofachhandlung in Gelsenkirchen in seinem Kaefig. Foto: Caroline Seidel | Verwendung weltweit
Den Zwerghamster im Käfig dürften Sie wohl vor jedem Gericht durchkriegen.
cas, picture alliance / dpa Themendie, Caroline Seidel

Egal, was im Mietvertrag steht: Harmlose Kleintiere, die in „geschlossenen Behältnissen“ wie Käfigen oder Aquarien leben, dürfen in der Wohnung immer gehalten werden. Dazu gehören etwa Zierfische, Wellensittiche, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen. Bei Tieren wie Gift- oder Würgeschlangen sollte man sich allerdings die Erlaubnis einholen.

Gute Chancen bei Katzen

Neugierig schaut eine Katze am Freitag (05.08.2011) in Düsseldorf durch eine Tür. Katzen sind das häufigste Haustier der Deutschen. Damit sind die Samtpfoten für die Industrie ein wichtiger Umsatzbringer. Foto: Horst Ossinger dpa (zu lnw-Korr «Lieb und teuer: Katzen sind Umsatzbringer» vom 06.08.2011)  +++(c) dpa - Bildfunk+++
Die Haltung einer Katze müssen Vermieter in der Regel dulden.

Vertragsklauseln, die jegliche Tierhaltung verbieten, sind unwirksam, ebenso solche, die nur Kleintierhaltung erlauben. Beides wäre laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ. VIII ZR 168/12) eine unangemessene Benachteiligung der Mietperson und nähme keine Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen.

Vermieter dürfen aber festhalten, dass ihre Zustimmung eingeholt werden muss. Bei Katzen müssen sie die in der Regel erteilen – sie dürfen aber zum Beispiel den Freigang außerhalb der Wohnung oder Katzennetze auf dem Balkon verbieten. Auch die Anzahl spielt eine Rolle: So hat etwa das Amtsgericht Wiesbaden beschlossen, dass mehr als drei Katzen in einer Wohnung zu viel sind (Az. 91 C 3026/12).

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Einzelfallentscheidung bei Hunden

Mischlingshund (Canis lupus f. familiaris), 5-jaehriger Mischling liegt auf einem Sofa und schaut in die Kamera | mixed breed dog (Canis lupus f. familiaris), 5 years old individual lying on a sofa | Verwendung weltweit
Ob ein Hund in die Wohnung darf, ist oftmals eine Einzelfallentscheidung.
picture alliance / blickwinkel/H, H. Schmidt-Roeger

Bei Hunden gestaltet es sich etwas komplizierter: Hier hängt die Erlaubnis vom Einzelfall ab. Einer langen Liste des Bundesgerichtshofs zufolge sind hier zum Beispiel Größe und Anzahl der Haustiere, die Interessen der Nachbarn sowie Lage und Zustand von Wohnung und Haus wichtig. Davon abgesehen hat jedes Bundesland ein eigenes Hundegesetz, das die Haltung bestimmter Rassen teilweise sogar verbietet.

Der Vermieter kann eine Leinenpflicht auf Gemeinschaftsflächen verfügen; Therapiehunde, etwa für blinde Menschen, müssen in der Regel erlaubt werden.

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Nachbarn haben ein Wörtchen mitzureden

Generell müssen die anderen Mietparteien eine gewisse Toleranz an den Tag legen, was gelegentliches Bellen, Miauen oder Vogelzwitschern angeht. Fühlen sich die Nachbarn aber dauerhaft durch das Haustier gestört, etwa durch Lärm oder Geruch, kann es trotz Erlaubnis im Nachhinein Ärger geben und diese könnte sogar zurückgezogen werden. Erst recht, wenn das Haustier gefährlich wird, weil es andere Menschen verletzt.

Bellt etwa ein Hund lange und laut - vor allem nachts – stehen die Gerichte in der Regel auf der Seite der Nachbarn. Dann müssen Mieter dafür sorgen, dass zumindest zeitweise Ruhe herrscht (Oberverwaltungsgericht Sachsen, Az. 3 B 87/17).

Haustiere in Mietwohnung: Achtung bei Schäden

Für Schäden, die über die übliche Abnutzung hinausgehen, müssen Mieter selbst aufkommen. Ist der Fußboden etwa durch Katzenurin verseucht, muss auch die private Haftpflichtversicherung nicht einspringen. Bei Krallen-Kratzern im Parkett gab es unterschiedliche Gerichtsurteile: Manche sahen sie als normale Abnutzungserscheinungen, andere verlangten eher komplizierte Lösungen wie Hundesocken auf den entsprechenden Flächen (Landgericht Koblenz, Az. 6 S 45/14).

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