In Kita und Drogerie

EuGH urteilt: Kopftuchverbot unter bestimmten Umständen gerechtfertigt

ARCHIV - Eine junge Muslimin sitzt am 05.05.2010 in Frankfurt am Main und trägt ein Kopftuch zu einem modernen, westlichen Kapuzenpullover (Illustration zum Thema Zwangsehe). Ein Bericht zur Zwangsverheiratung von Frauen in Deutschland wird am Mittwoch (09.11.2011) in Berlin vorgestellt. Weil es bislang nur wenige Studien über das Ausmaß dieses Problems gibt, hatte das Bundesfamilienministerium die Untersuchung in Auftrag gegeben. Die Hilfsorganisation Terre des Femmes ging bislang davon aus, dass sich in Deutschland jährlich mehr als 1000 Frauen und Mädchen aus Migrantenfamilien wegen Zwangsheiraten an Beratungsstellen wenden. Foto: Wolfram Steinberg dpa  +++(c) dpa - Bildfunk+++
Der Europäische Gerichtshof erlaubt Arbeitgebern unter bestimmten Umständen, ihren Mitarbeitern das Tragen von Kopftüchern zu verbieten.

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, die muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern verbieten. So ein Verbot verstößt unter bestimmten Umständen nicht gegen europäisches Recht.

Mitarbeiterinnen aus Kita und Drogerie hatten geklagt

Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen könne durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden, entschied der EuGH am Donnerstag.

Geklagt hatten zwei Frauen aus Deutschland - eine Kita-Mitarbeiterin und eine Angestellte in einem Drogeriemarkt. Sie hatten anfangs keine Kopftücher getragen, sich nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit aber dazu entschlossen. Ihre Arbeitgeber hatten ihnen das Tragen des Kopftuchs am Arbeitsplatz verboten. (dpa/Reuters/jgr)