Es geht um Ribéry und RobbenKlage gegen FC Bayern geht in die nächste Runde

Sie bildeten eine der gefährlichsten Flügelzangen in Europa – nun könnten Franck Ribéry und Arjen Robben trotz ihres Karriereendes noch ein Nachspiel für den FC Bayern München haben. Zumindest ihre Superhelden-Versionen. Denn ein langjähriger Rechtsstreit zwischen dem Verein und einem Grafiker geht in die nächste Runde.
Verein kopiert Motive für Merchandising-Artikel
Der Grafiker hatte Ribéry und Robben als Varianten von Batman und Robin entworfen, die als XXL-Version beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen München und Borussia Dortmund 2015 in der in der Fankurve der Bayern gezeigt wurden. Der Slogan darunter: „The Real Badman & Robben“. Er schlug den Angaben nach dem Verein vor, die Zeichnungen gemeinsam zu vermarkten – was nicht geschah.
Lese-Tipp: Großer Schock für Ribéry – Ohne OP kann er nicht wieder normal leben
Stattdessen bot der FC Bayern im Fanshop seit Mai 2019 Merchandising-Artikel an, die den Slogan mit neu gezeichneten, aber ganz ähnlichen Motiven aufgriffen. Dagegen klagte der Grafiker erfolgreich vor dem Landgericht München I. Nach dessen Auffassung handelte es sich bei der Zusammenschau der Zeichnungen mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ um ein „schutzfähiges (Gesamt-)Werk“.
Lese-Tipp: RTL erklärt: Daran hakt der Sommer-Wechsel nach München
Der FC Bayern hatte argumentiert, es handle sich bei den vom Verein genutzten Bildern, die beispielsweise auf Becher und T-Shirts gedruckt wurden, um eigenständige Werke, die von den Karikaturen des Klägers abweichen. Und der Slogan sei nicht schutzfähig. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht bekam der Verein Recht.

Hat der Kläger Anspruch auf Schadenersatz?
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf und ordnete eine neue Verhandlung an. Aus Sicht des BGH hat das OLG nicht den „Werkcharakter“ der Kombination aus Slogan und Zeichnung geprüft, sondern beides isoliert betrachtet – und damit den Kern der Klage nicht hinreichend in den Blick genommen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht sonst zu der Beurteilung gekommen wäre, dass in der Zeichnung in Zusammenschau mit dem Slogan ein schutzfähiges Werk gesehen werden könne.
Ein Termin für die neue Verhandlung am OLG steht noch nicht fest. Sollte das Urteil des Landgerichts rechtskräftig werden, hat der Grafiker Anspruch auf Auskunft über den Gewinn, den der Verein mit den Merchandise-Produkten gemacht hat – und auf Schadenersatz. (jlu/dpa)


