Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung

EEG-Umlage steigt: So können Sie trotzdem Stromkosten sparen

Frau hält Rechnung in den Händen
Im kommenden Jahr steigt die EEG-Umlage - und das schlägt sich auf unsere Stromrechnung nieder.
mb, picture alliance / dpa Themendie, Christin Klose

EEG-Umlage steigt um 5,5 Prozent

Im kommenden Jahr müssen wir uns auf höhere Strompreise einstellen - denn die sogenannte EEG-Umlage steigt 2020 um 5,5 Prozent, wie die Betreiber der großen Stromnetze jetzt bekanntgegeben haben. Für dieses Jahr liegt die EEG-Umlage bei 6,405 Cent pro Kilowattstunde, 2020 werden es 6,756 Cent sein. Für einen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 5.000 Kilowattstunden Strom werden laut Berechnungen von Check24 dann alleine durch die höhere EEG-Umlage 18 Euro mehr im Jahr fällig. Aber auch andere Preisbestandteile werden sehr wahrscheinlich erhöht, prognostizieren Energieexperten. Was sollte man als Kunde jetzt tun?

Was ist die EEG-Umlage eigentlich?

Die EEG-Umlage, auch Ökostrom-Umlage genannt, wurde zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen wie Wind und Sonne eingeführt. Alle privaten Haushalte müssen auf jede verbrauchte Kilowattstunde auch die EEG-Umlage zahlen. Sie finanziert die festen Vergütungen, die Ökostrom-Produzenten für die Einspeisung ihres Stroms bislang unabhängig vom Marktpreis bekommen und unterstützt damit den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland - eigentlich also eine gute Sache.

Aber auch dem Staat bringt eine hohe EEG-Umlage Zusatzeinnahme von mehr als einer Milliarde Euro im Jahr, weil auf den Netto-Strompreis noch 19 Prozent Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden. Die Höhe der EEG-Umlage für 2020 wurde dadurch bestimmt, wie viele Anlagen ans Netz gehen, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen.

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen

Stromkunden haben bei Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht. Und dieses gilt auch, wenn die Steigerung auf eine höhere EEG-Umlage zurückgeht. Zwar schließen manche Firmen in den Vertragsklauseln das Sonderkündigungsrecht des Kunden aus, wenn es um Preiserhöhungen aufgrund von staatlichen Faktoren wie der EEG-Umlage oder Steuern geht - laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist das aber unzulässig. Der Grund für die Preiserhöhung spiele demnach keine Rolle (Az.: VIII ZR 163/16).

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Was können Kunden bei einer Preissteigerung tun?

Wenn der Stromanbieter eine Preissteigerung für das kommende Jahr bekannt gibt, ist man als Verbraucher also nicht machtlos, sondern kann von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und in einen günstigeren Tarif wechseln. Preissteigerungen müssen die Grundversorger mindestens sechs Wochen vorher ankündigen, bei Sonderversorgern ist das laut Bundesnetzagentur vor Ablauf der regulären Abrechnungsperiode nötig.

Dann haben Kunden die Möglichkeit, ihren Vertrag fristlos zu kündigen und zu einem günstigeren Stromanbieter zu wechseln. Das sollten Sie dabei beachten:

  • Alten Vertrag richtig kündigen

Idealerweise erfolgt die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein. In dem Schreiben sollten Kunden die Preiserhöhung als Kündigungsgrund angeben. Musterschreiben bieten die Verbraucherzentralen und die Bundesnetzagentur zum Herunterladen an. Die Kündigung muss dabei spätestens einen Tag vor Inkrafttreten der Preiserhöhung beim Anbieter eingehen. Die Verbraucherzentrale NRW rät Kunden, die sich etwa über Vergleichsplattformen ein günstigeres Angebot sichern und den Wechselservice des neuen Versorgers nutzen, zur Sicherheit immer selbst zu kündigen, um Fristen einzuhalten.

  • Versteckte Preiserhöhungen erkennen

Nicht jeder Stromversorger informiert transparent über Preissteigerungen. Die Mitteilung wird mitunter in Informationsbriefen mit langen Texten versteckt, wie Verbraucherschützer kritisieren. Manchmal spricht der Anbieter gar nicht von einer Preiserhöhung, sondern umschreibt diese oder wirbt gar mit gleichbleibenden Preisen oder einer Preisgarantie. Daher wichtig: Kosten vergleichen. Die Grundversorger müssen ihre Preisänderungen öffentlich bekanntgeben, etwa in örtlichen Amtsblättern oder Zeitungen sowie im Internet. Das ist nicht der Fall bei Sonderversorgern, sie müssen aber in der Regel einen Brief schicken. E-Mails sind laut Verbraucherzentrale nur möglich, wenn der Kunde diese Kontaktform dem Unternehmen erlaubt hat. Das trifft etwa bei Online-Tarifen in der Regel zu. Ein Schreiben, das nur im Kundenportal hinterlegt wird, reicht aus Sicht der Verbraucherschützer nicht aus.

  • Bei Problemen mit Versorgern sein Recht einfordern

Verpasst man die Ankündigung einer etwa online angekündigten Preissteigerung, sollte man geltend machen, dass man die Mitteilung nicht erhalten habe, und ein Sonderkündigungsrecht einfordern. Gleiches gilt, wenn man entsprechende Ankündigungen im Schreiben nicht direkt als solche erkennt. Dann hat man laut Bundesnetzagentur ein fristloses Sonderkündigungsrecht, weil versteckte, intransparente und nicht verständliche Erhöhungen unzulässig sind. Erkennt der Versorger die Kündigung nicht an, kann man sich an die unabhängige Schlichtungsstelle Energie wenden.

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Quelle: DPA/ RTL.de

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