Arbeitsunfall? Berufskrankheit?

Corona-Infektion im Job: Das sollten Sie wissen!

Mitarbeiter mit Maske sitzt frustriert vor Bildschirm
Eine Ansteckung mit Corona im Job wird oft als Arbeitsunfall anerkannt
Andrey Popov, iStockphoto

Wann Corona als Arbeitsunfall gilt - und was Sie dann erwarten können

Trotz aller Vorsicht, Hygienekonzepte und Impfungen ist eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz nach wie vor nicht ausgeschlossen. Was viele allerdings nicht wissen: Sie gilt oft als Arbeitsunfall oder sogar Berufskrankheit – und Arbeitnehmer erhalten in diesem Fall in der Regel höhere Leistungen als nur durch die gesetzliche Krankenkasse. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Finanztest erklärt, welche das sind und was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber sich querstellt.

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Corona als Arbeitsunfall: Diese Kriterien gelten

Haben Sie sich im Job mit Corona infiziert, muss Ihr Arbeitgeber dies sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden, also je nach Branche einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Diese prüfen anschließend, ob folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Die Infektion wurde durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen.
  • Der Arbeitnehmer hat zumindest leichte Symptome.
  • Es ist nachgewiesen, dass die Person sich bei der Arbeit infiziert hat.

Vor allem mit Blick auf den letzten Punkt gelten für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls genaue Regeln. Betroffene müssen zunächst genau darlegen, dass sie bei der Arbeit engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten – das können etwa Kollegen, Geschäftspartner oder Kunden sein. Ein „enger Kontakt“ ist in diesen Situationen gegeben:

  • Die betroffene und die infizierte Person haben ein Gespräch geführt oder hatten länger als zehn Minuten Kontakt – jeweils ohne Masken und mit unter 1,5 Meter Abstand.
  • Die betroffene war mit der infizierten Person länger als zehn Minuten in einem schlecht oder gar nicht belüfteten Raum.

Kann eines von diesen Szenarien nicht nachgewiesen werden, wird die Infektion nur in Ausnahmefällen als Arbeitsunfall akzeptiert.

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Private Infektion muss ausgeschlossen sein

Hatten Sie auch im privaten Umfeld Kontakt zu infizierten Personen, wird der Arbeitsunfall in der Regel nicht anerkannt. Eine Infektion auf dem Arbeitsweg gilt hingegen schon, ein Nachweis dürfte bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln allerdings schwierig sein. Essenspausen sind nicht versichert, in der Regel auch nicht in Betriebskantinen.

Ob sie gegen Corona geimpft sind oder nicht, ist für die Beurteilung durch den Unfallversicherungsträger übrigens nicht relevant. Sie sollten allerdings mindestens drei Tage krankgeschrieben gewesen sein.

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Wann ist Corona eine Berufskrankheit?

Eine Friseurin schneidet in einem Friseursalon den Pony einer Kundin. Beide tragen einen Mund- und Nasenschutz
Eine Friseurin, die sich im Job infiziert, kann Corona-Folgen als Berufskrankheit melden.
scg jai bwe abl bwe, dpa, Sebastian Gollnow

Wer im Gesundheitsdienst, bei der Wohlfahrtspflege oder im Labor arbeitet und unter den Folgen einer Corona-Infektion leidet, hat laut Finanztest gute Chancen, eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen. Die Voraussetzung: In Ihrem Beruf muss ein deutlich erhöhtes Erkrankungsrisiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung gelten. Bei folgenden Arbeitsplätzen ist das der Fall:

  • Krankenhäuser und Arztpraxen
  • Apotheken
  • Rettungs- oder Pflegedienstleister
  • Kinder-, Jugend-, Familien und Altenhilfe
  • Hilfe für behinderte oder psychisch kranke Menschen

Wer in einem solchen Job erkrankt, muss nicht konkret nachweisen, bei wem er oder sie sich angesteckt hat. Ein allgemeiner Beleg, dass der Arbeitnehmer mit Corona-Infizierten gearbeitet hat, reicht aus.

Auch Berufe mit unmittelbarem Körperkontakt gelten als der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt – dazu gehören etwa Friseure oder Kosmetiker. Für alle anderen ist die Anerkennung einer Berufskrankheit laut den Kriterien des Spitzenverbands der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen – also auch nicht für Lehrer, Erzieher, Kassierer oder Fahrkartenkontrolleure.

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Was, wenn der Chef die Infektion nicht meldet?

Manche Arbeitgeber wollen eine Corona-Infektion in ihrem Unternehmen nicht eingestehen und melden diese nicht als Arbeitsunfall, obwohl sie es müssten. In diesem Fall sollten Sie Ihre Infektion selbst mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anzeigen. Eine kostenlose Vorlage dafür bietet die Berliner Beratungsstelle Berufskrankheiten an.

Unterstützung beim Anerkennungsverfahren erhalten Sie durch Beratungsstellen, Gewerkschaften, dem Sozialverband VdK oder Ihrem Betriebsrat. Auch eine nachträgliche Meldung ist möglich und empfiehlt sich selbst dann, wenn die Symptome nur mild waren – um im Falle von Langzeitfolgen durch Covid-19 gewappnet zu sein.

Corona als Arbeitsunfall: Mit diesen Leistungen können Sie rechnen

Hat die gesetzliche Unfallversicherung Ihren Fall akzeptiert, erhalten Sie umfangreiche Unterstützung: Sie zahlt Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Reha-Maßnahmen oder Physiotherapie und übernimmt oft Behandlungen, die die Krankenkasse nicht zahlen würde.

Sind Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, zahlt die Unfallversicherung ein Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Bruttogehalts – das sind 10 Prozent mehr als beim Krankengeld von der Krankenkasse. Bei langfristigen gesundheitlichen Schäden durch die Infektion wird eine Verletztenrente gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Der Betrag richtet sich nach einem ärztlichen Gutachten.

Wer auf umfangreiche fremde Hilfe angewiesen ist, kann mit Pflegegeld rechnen. Im schlimmsten Fall – wenn die Infektion des Arbeitnehmers zum Tod führt – bekommen Angehörige eine Hinterbliebenenrente. (rka)