BundesarbeitsgerichtKein Mindestlohn bei Pflichtpraktikum

Wenn für ein Studium ein verpflichtendes Praktikum vorgeschrieben ist, dann gibt es für die Tätigkeit keinen Mindestlohn. Das gilt auch dann, wenn das Praktikum vor dem Studium erfolgt. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden und die Klage einer Studentin abgewiesen.
Alle Pflichtpraktika vom Mindestlohnanspruch ausgeschlossen
Angehende Studierende haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn während eines Pflichtpraktikums, das für die Hochschulzulassung verlangt wird. Es sei der Wille des Gesetzgebers, dass nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch Pflichtpraktika davor vom Mindestlohnanspruch ausgeschlossen seien, erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Mittwoch in Erfurt (5 AZR 217/21).
Geklagt hatte eine junge Frau aus Rheinland-Pfalz, die an einer privaten, staatlichen Universität ein Medizinstudium beginnen wollte. Die Studienordnung der Universität sieht nach Angaben des Gerichts als Zulassungsvoraussetzung ein sechsmonatiges Praktikum auf einer Krankenpflegestation vor. Für diesen Zeitraum verlangte die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz eine Vergütung von rund 10.300 Euro. Sie argumentierte, ein Vorpraktikum sei kein Pflichtpraktikum.
Mit ihrer Forderung war die angehende Medizinerin bereits beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gescheitert - nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich in dem Fall um eine private Universität handele, so die Richter. Sie sei staatlich anerkannt - ihre Zulassungsbedingungen seien damit einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt. (dpa/aze)
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