Verpackung zählt nicht zur Füllmenge

Was gehört zur Wurst? Entscheidung über Pelle und Clip am Bundesverwaltungsgericht

Seit sechs Jahren geht es um die Wurst. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Gehört die Verpackung zum Gewicht – oder zählt nur der Inhalt?

Es ist ein Rechtsstreit, der sich inzwischen über sechs Jahre zieht – und bei dem es im wahrsten Sinne des Wortes „um die Wurst“ geht. Nun liegt der Fall beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es geht um die Frage: Zählt bei abgepackter Leberwurst nur der Inhalt – also das Wurstbrät – oder auch die Plastikpelle samt Verschlussclip zur angegebenen Füllmenge?

Verhandlungen auch in Münster

Der Ursprung des Verfahrens liegt im Jahr 2019: Bei einer Kontrolle beanstandete das nordrhein-westfälische Eichamt, dass ein Wursthersteller aus Warendorf auf der Verpackung 130 Gramm angab, obwohl bis zu 2,6 Gramm davon auf die nicht essbare Verpackung entfielen. Der Hersteller wollte die Miniwürste dennoch weiterverkaufen – und klagte.

Während das Verwaltungsgericht Münster zunächst dem Amt recht gab, bekam der Produzent in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Münster grünes Licht: Pelle und Clip seien Teil des Erzeugnisses. Doch das Land NRW ging in Revision – und nun muss das höchste Verwaltungsgericht Deutschlands entscheiden.

Verbraucherschutz kontra Tradition

In der mündlichen Verhandlung äußerte der 8. Senat in Leipzig deutliche Zweifel am Urteil der Vorinstanz. „Die Nettofüllmenge muss das angeben, was wirklich drin ist“, so die Vorsitzende Ulla Held-Daab. Für das Gericht steht der Verbraucherschutz im Mittelpunkt – Transparenz sei wichtiger als langjährige Branchentraditionen. Die Diskussion wird auch auf der Straße geführt. Einige Menschen finden, dass „die Verpackung extra deklariert“ werden sollte – andere meinen: „Wenn man es trotzdem kauft, ist man selbst schuld.“ Einig sind sich viele: Bei Lebensmitteln sollte der Käufer wissen, was er wirklich bekommt.