DAS solltet ihr ab März nicht mehr machen!Bei diesen Gartenarbeiten droht ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro

Young woman working in the garden.
Wusstet ihr das? Heckenschneiden oder Rasenmähen sind nur in bestimmten Zeiträumen erlaubt.
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Wer jetzt zur Heckenschere greift, riskiert ein Bußgeld!
Viele Hobbygärtner wollen und sollen ihren Garten jetzt aus dem Winterschlaf holen und auf Vordermann bringen. Aber Vorsicht: Es ist nicht alles erlaubt! Wir verraten euch, was ihr jetzt nicht mehr machen dürft und welche Arbeiten ihr genau nach Vorschrift ausüben solltet – damit ihr am Ende kein böses Erwachen erlebt.

Hecken schneiden und Sträucher radikal stutzen – ab März verboten!

Wenn ihr jetzt eure Bäume im Garten fällen, Hecken roden oder Sträucher radikal zurücksetzen wollt, solltet ihr darauf lieber verzichten. „Es ist verboten, [...] Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“, heißt es im Bundesnaturschutzgesetz §39 Abs. 5. Grund dafür sind viele Tiere, die diese Orte ab März zum Nisten, als Rückzugsort oder zur Nahrungssuche nutzen.

Wer gegen das Gesetz verstößt, muss laut dem Bußgeldkatalog mit einer hohen Strafe rechnen. Die genaue Höhe ist in jedem Bundesland unterschiedlich festgesetzt. In Bayern kommt man relativ günstig davon: Zwischen 50 und 1.000 Euro für einen Hecken-Rückschnitt von bis zu zehn Metern werden hier fällig. Doch in Mecklenburg-Vorpommern kann es unter bestimmten Umständen mit bis zu 100.000 Euro Strafe richtig teuer werden!

Gut zu wissen: Radikal stutzen und zurückschneiden dürft ihr eure Hecken und Sträucher zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. Leichte Form- und Pflegeschnitte sind auch im März und den anderen Sommermonaten gestattet.

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Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen ist strengstens verboten!

Der Sonntag eignet sich doch perfekt, um lästige Gartenarbeiten zu machen: keine Termine, vielleicht noch passendes Wetter und Muße den Rasen zu mähen. Nur leider ist genau das laut deutscher Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an Sonntagen gar nicht erlaubt. „So ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr zu nutzen“, teilt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) auf seiner Webseite mit.

Wer sich darüber hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld bestraft werden kann!

Wer Gartenabfälle falsch entsorgt, wird zur Kasse gebeten

In kleineren Mengen können Gartenabfälle wie Laub und Erde in die Biotonne oder auf den Kompost gegeben werden. In größeren Mengen müssen sie jedoch fachmännisch entsorgt werden. Das geht mithilfe von kostenpflichtigen Containern, die von den lokalen Entsorgungsbetrieben bereitgestellt werden. Wer große Mengen von Gartenabfällen, Baumschnitt oder Erdaushub einfach im Restmüll entsorgt, riskiert Bußgelder von bis zu 2.000 Euro – je nach Bundesland und Menge des falsch entsorgten Abfalls.

Wespen- oder Hornissennest entfernen? Besser nicht!

Ihr Stich ist gefürchtet und ihre Anwesenheit deshalb in vielen Gärten unerwünscht: Doch die Nester von Wespen oder Hornissen solltet ihr trotzdem niemals eigenständig entfernen. Denn das kann nicht nur gefährlich werden, sondern auch ganz schön teuer! Wer eigenmächtig ein Nest entfernt, dem drohen hohe Geldbußen von bis zu 50.000 Euro. Die Tiere stehen nämlich unter Artenschutz.

Besteht durch sie jedoch eine Gefährdung, wenn sie zum Beispiel in unmittelbarer Nähe zu Kindern nisten, kann eine Sondergenehmigung bei der zuständigen Naturschutzbehörde oder der Gemeinde beantragt werden. Dann muss das Nest von einem Fachmann oder der Feuerwehr umgesiedelt werden.

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Unkrautvernichter: Selbst DIESE Hausmittel sind verboten

Es ist der Horror eines jeden Hobbygärtners: Unkraut! Neben dem klassischen Jäten mit Muskelkraft gibt es auch Pflanzenschutzmittel, die das Entfernen des Wildwuchses leichter machen – aber Achtung, nicht alle davon sind für den Privatgebrauch erlaubt! „In Haus und Kleingarten dürfen ohne Sachkundenachweis nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die den Aufdruck tragen ‘Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig’“, heißt es in einer Mitteilung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Wer sich darüber hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann.

Auch einige Hausmittel gegen Unkraut, wie etwa Essig-Salz-Lösungen, sind je nach Bundesland verboten.

Darf man einfach so ein Gartenhaus errichten?

Beim Thema Gartenhaus wird es noch komplizierter – selbst wenn es nur darum geht, dieses in den eigenen Garten und somit auf das eigene Grundstück zu stellen. Denn je nach Größe und Nutzungsart des Häuschens bedarf es einer behördlichen Baugenehmigung. Welche Regeln dabei genau gelten, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland – teilweise gibt es auch noch Sonderauflagen der jeweiligen Kommune zu beachten.

In Nordrhein-Westfalen beispielsweise dürfen nur Häuser mit einer Größe von bis zu 30 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt ohne Genehmigung erbaut werden. Auch ein Abstand zum Garten des Nachbarn muss gewahrt werden. Wer dagegen verstößt, riskiert auch hier wieder hohe Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Welche Regelungen in eurer Region gelten, kann euch das zuständige kommunale Bauamt mitteilen. (dhe/kko/vho)

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Streaming Tipp

In dieser Sendung werden Hobbygärtner bei ihren Bauprojekten in ihren heimischen Gärten begleitet. Egal, wie groß oder klein das Vorhaben der Protagonisten auch ist – es wird gegraben, gesät und gepflanzt, was das Zeug hält.

Verwendete Quelle: Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Bundesnaturschutzgesetz §39 Abs. 5