Streit in Bremen endet fatalTödliche Attacke auf 56-Jährigen – Staatsanwalt erklärt, warum Verdächtiger (33) nicht in U-Haft sitzt

von Lisa Witte, Nele Hasselbusch und Lynn Michel

Dringender Tatverdacht, ein Todesopfer – aber keine Untersuchungshaft.
Ein 56-Jähriger stirbt nach einer körperlichen Auseinandersetzung in Bremen, gegen den 33-jährigen Beteiligten besteht laut Staatsanwaltschaft dringender Tatverdacht. Trotzdem ist er auf freiem Fuß. Wie kann das sein? Staatsanwalt Frank Passade erklärt bei RTL, warum die Voraussetzungen für Untersuchungshaft derzeit nicht erfüllt sind.

Dringender Tatverdacht allein reicht nicht aus

„Der Tatverdächtige befindet sich nicht in Untersuchungshaft.”, sagt Frank Passade, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Bremen.
„Der Tatverdächtige befindet sich nicht in Untersuchungshaft.”, sagt Frank Passade, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Bremen.

Der 33-jährige Tatverdächtige hatte sich am Mittwoch (19. August) gemeinsam mit seinem Anwalt bei der Polizei gestellt. Ermittelt wird derzeit wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge. Nach einem Wortgefecht mit einem Fußgänger am Samstagnachmittag (8. August) soll der Mann in Bremen aus seinem Auto gestiegen und mehrfach auf den 56-Jährigen eingeschlagen haben. Der Fußgänger erleidet schwere Kopfverletzungen und stirbt trotz sofort eingeleiteter Reanimationsmaßnahmen. Der Angreifer flüchtet zunächst vom Tatort.

Dass der Mann anschließend nach seiner Befragung nicht in Untersuchungshaft kam, hat einen rechtlichen Grund. „Der Tatverdächtige befindet sich nicht in Untersuchungshaft. Ein Untersuchungshaftbefehl, der dafür erforderlich wäre, setzt Haftgründe voraus. Und die liegen aktuell nicht vor“, erklärt Frank Passade, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Bremen, im RTL-Interview.

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Dabei besteht nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft durchaus ein dringender Tatverdacht. Doch der allein reicht für einen Haftbefehl nicht aus. Zusätzlich muss ein sogenannter Haftgrund vorliegen – beispielsweise Fluchtgefahr. Genau die sieht die Staatsanwaltschaft bei dem 33-Jährigen derzeit nicht. „Gerade diese liegt hier nicht vor, da sich der Tatverdächtige gestellt hat, also mithin für das Verfahren zur Verfügung steht“, erklärt Passade.

Strafrechtler erklärt: U-Haft ist keine Strafe

Dass der 33-Jährige trotz dringenden Tatverdachts auf freiem Fuß ist, entspricht damit den gesetzlichen Voraussetzungen. Sönke Florian Gerhold, Professor für Strafrecht an der Universität Bremen, erklärt im Gespräch mit RTL, dass die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen eine sogenannte Prognoseentscheidung treffen müsse. „Wenn ihrer Meinung nach keine Fluchtgefahr besteht und auch kein anderer Haftgrund vorliegt, darf keine Untersuchungshaft angeordnet werden“, sagt Gerhold.

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Ob Fluchtgefahr besteht, hängt dabei von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls ab. Und die Entscheidung kann sich im Laufe des Verfahrens noch ändern: „Wird das Vorliegen des Haftgrundes in einem bestimmten Zeitpunkt verneint, besteht jederzeit die Möglichkeit, noch später einen Haftbefehl zu erlassen, wenn sich die Sachlage ändert.“

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Gerhold macht außerdem einen wichtigen Punkt deutlich: Untersuchungshaft ist keine vorgezogene Bestrafung. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass ein Strafverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. „Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt der Mann immer noch als unschuldig, ganz unabhängig von einem etwaigen Geständnis“, betont der Strafrechtler.

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Wird aus Körperverletzung mit Todesfolge noch Totschlag?

Auch der konkrete Tatvorwurf könnte sich im Laufe der Ermittlungen noch ändern. Bislang geht die Staatsanwaltschaft von Körperverletzung mit Todesfolge aus. Ob möglicherweise der Verdacht des Totschlags in Betracht kommt, hängt davon ab, was die weiteren Ermittlungen ergeben. Dafür müssen laut Staatsanwaltschaft die genauen Tatumstände geklärt werden. Eine wichtige Rolle könnte dabei auch das Motiv des 33-Jährigen spielen.

Verwendete Quellen: eigene RTL-Recherchen, Staatsanwaltschaft Bremen