„Das Teilen ist kein Freibrief“Intime Aufnahmen geteilt? Welche Rechte Sie jetzt haben

Freizügige Bilder geteilt und jetzt Angst, dass sie in fremden Händen landen? Welche Ansprüche Sie gegenüber dem Ex-Partner wirklich durchsetzen können.
Wer intime Bilder oder Videos von sich etwa mit seiner Partnerin oder seinem Partner erstellt oder teilt, vertraut in der Regel darauf, dass diese Inhalte privat bleiben. Doch das Risiko bleibt: Einmal versendet, gibt man die Kontrolle darüber automatisch ein Stück weit aus der Hand.
Die Sorge, dass solche Aufnahmen ohne Einwilligung weitergereicht oder gar im Internet veröffentlicht werden, ist nicht ganz unbegründet. Was also passiert mit den Inhalten zum Beispiel im Trennungsfall? Welche Zugriffsmöglichkeiten haben Protagonisten auch später noch auf die einmal aus der Hand gegebenen Inhalte?
„Das Teilen ist kein Freibrief“, sagt Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins. Wer also solche Aufnahmen mit jemand anderem teilt, erteilt auch lediglich dieser Person die Einwilligung, diese zu sehen.
Eine Weiterverbreitung oder Veröffentlichung im Netz ist davon nicht erfasst. „Gegen eine solche Weiterleitung oder Veröffentlichung kann man dann rechtlich vorgehen“, sagt Rechtsanwalt Philipp Gabrys. Der Schöpfer oder aber jener, der die Rechte besitzt, kann bestimmen, wer seine „Werke“ nutzen darf. Und nur weil man der Empfänger eines intimen Bildes ist, bedeutet dies nicht auch, dass eine Einwilligung zur Veröffentlichung des Urhebers vorliegt. Wird ungefragt das Foto oder Video einer anderen Person veröffentlicht (auch gepostet), werden oft die Persönlichkeitsrechte verletzt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Bild der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Denn jeder Mensch hat das Recht, zu entscheiden, ob ein Bild von ihm veröffentlicht wird. Wird dieses Recht verletzt, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Erstere kann auch außergerichtlich mit Hilfe einer Abmahnung oder durch eine einstweilige Verfügung verfolgt werden.
Kommt es zum Beispiel zur Trennung, ist es oft besonders unangenehm, wenn freizügige Aufnahmen bei dem oder der Ex verbleiben. In einem solchen Fall können Betroffene Prof. Niko Härting zufolge daher die einst gegebene Einwilligung widerrufen und auf die Löschung der Inhalte beim Gegenüber bestehen.
„Juristisch ist das ein Widerruf der Einwilligung aus wichtigem Grund“, so Härting. Für gewöhnliche Pärchenfotos oder Urlaubsbilder gebe es ein solches Widerrufsrecht übrigens nicht. Auf die Löschung solcher Inhalte können Ex-Partner darum nicht bestehen.
Verwendete Quellen: awi/dpa

