Flüge, Pauschalreisen und Co.Ukraine-Krieg: Was Reisende jetzt unbedingt beachten sollten

06.02.2020, Großbritannien, London: Ein Flugzeug startet vom Flughafen London Heathrow. Foto: Steve Parsons/PA Wire/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Der Krieg in der Ukraine wirkt sich auch auf die Reisebranche aus.
fgj, dpa, Steve Parsons

Nach der Corona-Pandemie trifft nun auch der Ukraine-Krieg die Reisebranche hart. Aber welche Einschränkungen kommen auf Unternehmen und Urlauber jetzt zu? Und welche Rechte haben Reisende in dieser Ausnahmesituation?
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Einschränkungen im Überblick

Der Krieg zwischen Russland und der Ukraine betrifft längst nicht mehr nur diese beiden Länder. Durch Sanktionen und Reisewarnungen sind auch andere Staaten von der angespannten Lage im Osten betroffen. Mit welchen Einschränkungen Reisende aktuell rechnen müssen, zeigen wir hier:

Reisewarnungen: Am 25. Februar hat das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für die Ukraine veröffentlicht, die bis auf weiteres gültig ist. Für Russland hingegen besteht derzeit nur eine Teilreisewarnung. Bedeutet: Nur vor Reisen nach Südrussland und in die Grenzregionen zur Ukraine wird ausdrücklich gewarnt. Von Reisen in andere Teile Russlands wird lediglich abgeraten.

Gesperrte Lufträume: Derzeit besteht im russischen Luftraum ein Flugverbot für fast alle europäischen Airlines. Im Gegenzug besteht ein Flugverbot für russische Flugzeuge im Luftraum aller EU-Staaten. Die Lufträume über der Ukraine, Belarus und der Republik Moldau sind gesperrt.

Umleitungen: Durch die bestehenden Sanktionen werden viele Reiserouten beeinträchtigt – zu Luft und zu Wasser. So informiert die Lufthansa auf ihrer Website, dass es aufgrund dieser Einschränkungen zu Umroutungen auf dem Weg nach Fernost kommt. Wie der ADAC mitteilt, entstünden dadurch umständlichere Verbindungen, die mehr Zeit in Anspruch nehmen. Aber auch auf dem Seeweg macht man jetzt einen großen Bogen um russische Häfen. So teilten TUI Cruises, Aida und MSC Cruises mit, dass St. Petersburg bis auf weiteres nicht angefahren wird.

Möglicher Preisanstieg: Viele Urlauber, die bald eine Reise buchen wollen, werden sich jetzt sicher fragen, ob sich die aktuellen Entwicklungen auf die Preise von Flugtickets auswirken werden. Laut „Stern“ geht Michael Trinkwalder, Mobility Security Analyst bei A3M, einem Dienstleister für Krisen- und Frühwarninformationen für Reisen, davon aus, dass es absehbar zu Ticketpreissteigerungen kommen könnte.

Rechtsanwalt Paul Degott erklärt: Diese Rechte haben Reisende jetzt

Können Urlauber jetzt kostenfrei von einer bevorstehenden Reise in die Ukraine oder nach Russland zurücktreten?

Wie Paul Degott, Rechtsanwalt für Recht der Touristik aus Hannover, auf RTL-Anfrage erklärt, muss man hier zwischen der Ukraine und Russland unterscheiden. Denn kostenfrei von einem Reisevertrag zurücktreten, könne man nur, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe sogenannte unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorherrschen. „Die kriegerischen Ereignisse in der Ukraine stellen ohne jeden Zweifel derartige außerordentliche Umstände dar“, sagt Degott. In Russland sähe das jedoch anders aus, denn hier komme es darauf an, wohin genau die Reise gehen soll. Sofern die Reise nämlich ohne touristische Einschränkungen oder Erschwernisse möglich sei, wäre ein kostenfreier Rücktritt nicht möglich.

Ist Angst ein hinreichender Grund, um kostenfrei von einer Reise zurückzutreten?

„Nein, Angst oder mulmige Gefühle in der Magengrube können niemals die Begründung für einen reiserechtlichen Rücktritt sein“, sagt der Rechtsanwalt.

Flugrouten werden länger oder es gibt sogar einen Zwischenstopp: Haben Reisende Anspruch auf Entschädigung?

Grundsätzlich gelte, dass Passagieren ein Ausgleichsanspruch zustehe, wenn sich die Flugzeit um mehr als drei Stunden verlängert. Jedoch sei es so, dass dieser Anspruch nicht durchgesetzt werden kann, wenn die Fluggesellschaft einen Zusammenhang mit der Ukraine-Krise nachweisen kann. Dieser gelte dann nämlich als außerordentlicher Umstand.

Kreuzfahrt-Routen werden aufgrund des Krieges geändert: Können Urlauber von der Reise zurücktreten oder sogar Schadenersatz verlangen?

„Für jede Kreuzfahrtreise gilt das Pauschalreiserecht“, erklärt Paul Degott. Heißt: Die Reederei hat grundsätzlich die Verpflichtung, die im Reisevertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen. Kommt der Reiseveranstalter dieser Verpflichtung nicht nach und weicht erheblich von den vereinbarten Leistungen ab, so habe der Reisende das Recht, von der geplanten Reise zurückzutreten und den Reisepreis erstattet zu bekommen. Ein Anspruch auf Schadenersatz sei laut Paul Degott jedoch nur durchzusetzen, wenn die Routenänderung eine unternehmensinterne Entscheidung war. Nicht aber, wenn wenn sie aufgrund von außerordentlichen Umständen handeln musste.